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Bekanntmachunug.
betreffend den Tarif, nach welchem die Abgaben für Benutzung des Geeste-Kanals zu entrichten“ sind.
An Stelle des in der Anlage der Polizei-Qrdnung für den Binnenschiffahrtoweg zwischen Weser
und Elbe vom 27. Juli 1864 (Hannoversche Gesetz-Sammlung 1864, Abth. III Seite 78) unter II. enthaltenen
Tarifs der Abgaben für Benutzung des Geeste-Kanals wird vom 1. Januar 1875 Abth. ab der nachfolgende von
dem Herrn
Finanz-Minister und dem Herrn Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten gemein-
schaftlich festgestellte Tarif treten, was hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird.
Hannover, den 11. Dezember 1874. Stade, den 10. Dezember 1874.
Der Provinzial-Steuer-Direktor. Königliche Landdrostei.
Tarif,
nach welchem die Abgaben für Benutzung des Geeste-Kanals zu entrichten sind.
Es ist zu entrichten
A. Kanalgeld für die Befahrung des Kanals zwischen Bederkesa und der Geeste sowohl
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bei der Auf= als bei der Niederfahrt.
1. von beladenen Kähnen unter 4 Tonnen Tragfähigkeit 10 Pf.
2. von beladenen Fahrzeugen von 4 Tonnen Tragfähigkeit und darüber für jede Tonne 5
3. von leeren Fahrzeugen die Hälfte der nach den Saten unter 1 und 2 berechneten. Abgabe,
4. von Holzflößen für jeden Barm .. 5 Pf
B. Schleusengeld für die Durchschleusung durch die Kanalschleuse.
1.von beladenen Kahnen unter 2 Tonnen Tragtfähigkett... .....10
2. von beladenen Kähnen von 2 bis 4 Tonnen Tragfähigkeit 20
3. von beladenen Fahrzeugen von 4 Tonnen Tragfähigkeit und darüber für jede Tonne 5
4. von leeren Fahrzeugen die Hälfte der nach den Saben 1,2 und 3 berechneten Abgabe,
5. von Holzflößen jeden Baum -
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Liegegeld für das Liegen von Fabrzeugen und Holzflößen im Kanal, sobald solches
die Dauer von 14 Tagen übersteigt, also auch für die Ueberwinterung:
1. von Kähnen unter 4 Tonnen Tragfähigkeit .. 40 Pf.
2. von Fahrzeugen von 4 Tonnen Tragfähigkeit und daruber für jede Tonne -
3. von Holzflößen für jeden Baum 3 -
Allgemeine Bestimmungen.
Soweit in diesem Tarife die Tonne den Erhebungs-Maßstab bildet, ist darunter die deutsche
Tonne zu 2000 Pfd. (1000 Kilogramm) zu verstehen.
Bruchpfennige kommen als volle Pfennig zur Erhebung.
In Ermangelung von Meßbriefen, welche die Tragfähigkeit der Fahrzeuge glaubhaft nachweisen,
hat der Abgaben-Erheber die von den Schiffsführern anzugebende Tragfähigkeit ihrer Fahrzeuge
durch Untersuchung der letzteren zu prüfen und danach das zu entrichtende Kanal-, Schleusen-
und Liegegeld festzustellen.