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vom 1. Dezember 1871 bis 1. März 1874 im Armenhause zu Schenefeld zugebracht hat; so lange
war daher auch nur nach §. 27 des Reichsgesetzes die Verlustfrist gehemmt.
Rechnet man diese 10 Wochen von der Zeitdauer der Abwesenheit ab, so war immerhin der
uns Unterstützungswohnsitz der geschiedenen H. und ihrer Kinder in Schenefeld vor dem 1. März 1874
erloschen.
8. Post-Wesen.
Unzulässige Verwendung der aus Briefumschlägen ausgeschnittenen Frankostempel zur Frankirung.
Die Verwendung der aus gestempelten Briefumschlägen ausgeschnittenen Frankostempel zur
Frankirung von Postsendungen ist nicht zulässig
Dagegen können von jetzt an verdorbene gestempelte Briefumschläge, welche aber noch nicht mit dem
Entwerthungszeichen versehen sein dürfen, bei den Postanstalten gegen Freimarken von gleichen Werthbeträgen
umgetauscht werden.
Ein Umtausch verdorbener Postkarten und gestempelter Streifbänder findet nach wie vor nicht statt.
Berlin W., den 19. März 1875.
Kaiserliches General-Postamt.
Postaufträge im Verkehr mit der Schweiz.
Vom 1. April ab sind Postaufträge nach der Schweiz zulässig. Die Einziehung von Geldern in der
Schweiz im Wege des Postauftrages kann bis zum Betrage von 187 ½ Franken erfolgen. Der einzuziehende
Betrag ist auf dem Formulare zum Auftrage in Franken und Rappen anzugeben. Postauftragsbriefe nach
der Schweiz kosten an Lon 20 Pfennige für je 15 Gramm und außerdem an Gebühr 20 Pfennige für jeden
Brief. Der vom Adressaten eingezogene Betrag wird dem Absender, nach Abzug der Postanweisungsgebühr
mitteilt Postanweisung zugestellt. Ueber die näheren Bestimmungen ertheilen die Postanstalten auf Befragen
Auskunft.
Berlin W. den 20. März 1875.
Kaiserliches General-Postamt.