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in weiterer Erwägung:
daß nach dieser Instruktion die Schutzgenossen in 2 Hauptgruppen zerfallen, nämlich in
Reichsangehörige und de facto Unterthanuen (§. 1), daß jene in den deutschen Schutz
zu treten verpflichtet sind, diese aber nur auf ihren Antrag vergünstigungsweise in
denselben aufgenommen werden, und zwar nicht anders als unter Genehmigung des diplo-
matischen Vertreters (§. 2 und (3),
daß als de facto Unterthanen unter andern Personen, welche einem zu dem Reiche
gehörigen Staate angehört haben, den deutschen Schutz erhalten können (§. 3),
daß sämmtliche Schutzgenossen in die vom Konsul zu führende Matrikel eingetragen
werden (§. 5), sodann einen Schutzschein für das laufende Kalenderjahr erhalten, und
diesen Schein in jedem Januar für das laufende Kalenderjohr erneuern lassen müssen,
widrigenfalls sie in der Matrikel gelöscht werden (§§. 8, 10, 19),
daß endlich für die de facto Unterthanen „die Eigenschaft als Schutzgenosse auf ihren
Antrag endet, sofern sie nicht noch Verbindlichkeiten zu erfüllen haben, insbesondere bei
schwebenden Rechtsangelegenheiten betheiligt sind,“ §. 18 Nr. 8,
daß die Zusammenstellung dieser Bestimmungen lehrt, wie die Schutzgenossenschaft in
einem öffen= resp. staatsrechtlichen Verbande (Subjektionsverhältniß) besteht, dessen
Beginn zwar rücksichtlich der dem Reiche Nicht-Angehörigen von ihrem Antrage abhängt,
der aber, alsIde facto Unterthanenschaft von dem Antragenden weder auf Zeit oder unter
Bedingungen eingegangen noch von ihm willkürlich gelöst werden kann,
daß es deshalb durchaus irrig ist, die Schutzgenossenschaft der de facto Unterthanen
nach den Regeln privatrechtlicher Verträge zu behandeln, und daraus ein Recht auf beliebigen
Rücktritt des Genossen zu folgern,
daß dieser Folgerung der §. 18 Nr. 8 direkt widerspricht, indem danach der de facto
Unterthan ungeachtet seines Entlassungsantrags wegen ungelöster Verpflichtungen und
schwebender Rechtsangelegenheiten unter dem deutschen Gerichtszwange festgehalten werden kann,
daß auch auf die Jahresdauer der Schutzscheine und auf die Pflicht zu ihrer Erneuerung
jene Folgerung nicht gestützt werden kann, vielmehr aus den §. 5, 10, 19, nur hervorgeht,
daß die Konsularbeßörde berechtigt ist, bei unterbliebener Erneuerung den Schutzenossen
in der Matrikel zu löschen, also ihm den deutschen Schutz zu entziehen, wogegen, so lange
seine Löschung in der Matrikel nicht erfolgt und seine Unterstellung unter
einen anderen fremdländischen oder lokalen Schut nicht bewirkt ist (vergl. §. 17),
die von ihm unterlassene Ernenerung des Schutscheins allein nicht genügt, seine Eigenscha
als Schutzgenossen zu beenden,
daß dies um so unzweifelhafter, als 1) die §§. 5, 10, 19 die Schutzrechtsstellung nicht
blos der de facto Unterthanen, sondern auch des Reichsangehörigen regeln, die bloße
Nichterneuerung des Schutzscheins aber unmöglich die Reichsangehörigkeit und Schutz-
berechtigung der Unterthanen der deutschen Staaten beenden kann (vergl. §. 12 der Dienst-
instruktion für die deutschen Konsuln vom 6. Juni 1871), und als 2) wenn die Unterlassung
rechtzeitiger Erneuerung des Schutscheins blos für sich und schlechthin die Schutzgenossenschaft
des Säumigen hätte beenden sollen, nothwendig der §. 18 der Instruktion vom 1. Mai 1872
die entsprechende Vorschrift hätte geben müssen,
in Erwägung endlich:
daß der Angeschuldigte in die Matrikel des Konsulats von Hiogo als Schutzgenosse
eingetragen und am 6. Januar 1873 mit einem vorschriftsmäßigen Schutzschein für das
Jahr 1873 versehen ist,
daß er zwar die Erneuerung des Scheins nicht nachgesucht, aber auch einen Antrag
auf Entlassung aus dem deutschen Schutz nicht gestellt hat, so daß, als im Frühjahr 1874
vom deutschen Konsul zu Hiogo-Osaka das Untersuchungsverfahren wegen unterlassener Buch-
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