— 286 —
führung, zahlreicher Unterschlagungen ect. wider ihn eröffnet wurde, sein Name in der deutschen
Matrikel nicht gelöscht war,
daß er also im späteren Verlauf des Verfahrens seine fortdauernde Eigenschaft als
deutscher Schutzgenosse und die Kompetenz des Konsuls wider ihn mit Unrecht leugnete, zu-
mal er nicht behaupten konnte, daß er sich vor seinem „Proteste“ unter den Schutz der
japanischen Behörde gestellt habe,
daß hiernach der Antrag des Königlichen Staatsanwalts vom 19. Dezember 1874 auf
Voruntersuchung und Haftbeschluß sowohl von dem Königlich preußischen Kreisgericht als
dem Appellationogericht Stettin mit Unrecht deshalb zurückgewiesen ist, weil der Angeschul-
digte im Jahre 1874 die Eigenschaft eines deutschen Schutzgenossen nicht mehr gehabt habe,
beschlossen: daß der Beschluß des Königlich preußischen Appellationsgerichts zu Stettin vom
19. Januar 1875 und der Beschluß des Königlich preußischen Kreisgerichts daselbst vom
2. Jannar 1875 aufzuheben, und der Antrag der Staatsanwaltschaft vom 19. Dezember 1874
dem genannten Königlichen Kreisgericht zu anderweiter Prüfung und Beschlußfassung unter
Beobachtung des Artikels 10 des preußischen Gesetzes vom 3. Mai 1852 (Gesetz-Sammlung
Seite 200) zu überweisen.
Ausgefertigt Leipzig, den 3. Februar 1875.
Das Reichs-Oberhandelsgericht. Erster Senat
Dr. Pape.
6. Marine und Schiffahrt.
In Altona wird am 19. April d. Js. mit einer Seeschiffer-Prüfung für große Fahrt begonnen werden.
In Grünendeich bei Stade wird am 24. April d. Js. eine Seeschiffer-Prüfung für kleine Fahrt beginnen.