Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Dritter Jahrgang. 1875. (3)

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Ein Flächenraum unter 10 Quadratmeter wird für 10 Quadratmeter und jede angefangene Woche 
für voll, der Tag des Anfangs und der des Endes der Lagerung jedoch zusammen nur als ein Tag gerechnet. 
Wird nach Beginn der Lagerung eine größere Fläche belegt, so ist das Lagergeld für die ganze 
Fläche nach demselben Satze zu bezahten, welcher für die zuerst belegte Fläche zu entrichten war, wogegen 
eine theilweise Räumung nicht berücksichtigt wird. 
                                       § 52. 
Für die Bennutzung des Holzhafens gelten folgende Bestimmungen: 
5. Die Benutzung des Holzhafens während der ersten Woche nach dem Einbringen ist frei, wenn das 
Holz aber länger als 7 Tage im Holzhafen lagert, so ist dafür ein Lagergeld zur Hafenkasse nach 
folgendem Tarif zu entrichten: 
a) für die auf die erste Woche folgenden 7 Tage für je 10 Quadratmeter O,05 Mark. 
b) für jede ferneren 7 Tag O,10 Mark 
c) jede Angefangene Woche“ und jeder Bruchtheil von 10 Quadratmeter Fläche wird für voll 
gerechnet. 
                                        §. 53. 
Die Gebühren der Lootsen für deren Dienste im Hafenbezirke betragen: 
1. für das Anlegen der Schiffe an die Duc d'Alben oder an die Weserkajen, soweit dazu nach §. 8 
ein Lootse genommen werden muß oder freiwillig genommen wird, imgleichen für das Vertauen 
derselben auf dem Strome: 
für ein Schiff bis zu 350 Kublkmeter 228 Mark. 
„ „ „ von 350 bis zu 850  Kubikmeter 3,,50 „ 
„ „ „ von 850 und mehr. 6,00 „ 
2. für das Einholen der Schiffe in den Hafen und zwar: 
von einem  Schiffe unter 175 Kubikmeter, wenn dasselbe freiwillig  einen . Lootsen 250 Mark 
... „2,5o Mark. 
von einem Schiffe von 175 bis zu 250 Kubikmeter — 
“ 5,00 “ “  " * M-.W 5, 00 * 
„ „ „ „ . 6,00 „ 
„ „ „ „ 425 und mehr „ . 8,00 „ 
3. für das Ablegen von den Duc d'Alben, wenn ein Schiff sich freiwilig der Hülfe eines Lootsen 
dazu bedient, sowie für das Ausholen aus dem Hafen sind zwei Drittheile der entsprechenden 
unter 1 und 2 festgesetzten Gebühr zu entrichten; der Lootse aber, welcher etwa ein Schiff strom- 
abwärts führen soll, muß auch das Ablegen von den Duc d'Alben oder Ausholen aus dem 
Hafen unentgeltlich leiten. 
4. für das Hin= und Zurückbringen nach und von einer Bank (§. 10) zusammen 
von einem Schiffe bis zu 300 Kubikmeter ... ..5,.00Mark. 
,,,, „ von 300 bis zu 6 Kubikmeter .....-.... 7,00,, 
» » « « 25» » » --....... 8,00 „ 
„ „ „ „ 850 und mehr „ 1000 „ 
                                                    §. 54. 
Für Boothülfe beim Einholen in, den Hafen und Ausholen aus demselben werden zusammen von 
einem Schiffe von 175 bis 425 Kubikmeter 2 Mark, Über 425 Kubikmeter 4 Mark berechnet.
	        
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