Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Dritter Jahrgang. 1875. (3)

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1. jeder Tarif neben seiner Bezeichnung bezw. neben Angabe der Verkehrsrichtung, wenn diese 
sich aus dem Tarife oder aus der Benennung nicht unzweifelhaft ergiebt, ein bestimmtes 
Datum zu tragen hat, 
2. die zu einem Tarife erlassenen Nachträge und Ergänzungen nicht nur das Datum ihrer Ein— 
führung, sondern auch die Bezeichnung und das Datum des Tarifs, zu dessen Ergänzung 
sie erschienen sind, zu enthalten haben, 
3. bei Einführung neuer Tarife, die durch sie etwa bewirkte Aufhebung anderer unter genauer 
Bezeichnung dieser auf dem Titelblatt der neuen Tarife zu vermerken ist und 
4. Verweisungen auf in anderen Tarifen enthaltene reglementarische und tarifarische Vorschriften, 
wie solche inobesondere bei Verbandtarifen häufig vorkommen, bezw. Vermerke, wie 
„die direkte Beförderung erfolgt auf Grund des Betriebs-Reglements unter Beachtung 
derjenigen zusätlichen Bestimmungen, welche bei den betheiligten Eisenbahnen im Binnen= 
verkehr jeweilig in Kraft stehen“, 
thunlichst zu vermeiden sind. 
 
Zur Abhülfe des zweiten oben erwähnten Uebelstandes empfiehlt es sich, wie dieses auch schon bei 
mehreren Eisenbahn-Verwaltungen auerkennenswerthe Regel ist, in angemessenen Zeitabschnitten unter Berück- 
sichtigung der in der Zwischenzeit eingetretenen Veränderungen von den Tarifen neue Auflagen zu veranstalten 
und viese als solche auf dem Titelblatt ausdrücklich zu bezeichnen 
Es wird damit zugleich den betreffenden Eisenbahn-Dienststellen das Geschäft wesentlich erleichtert. 
Mag auch mit Rücksicht auf die augenblicklich schwebende Frage der Tarifreform ein alobaldiger Neu- 
druck älterer Tarife zur Zeit weniger angezeigt erscheinen, so glaubt das Reichs-Eisenbahn-Amt die vorerwähnte 
Einrichtung doch allgemein zur Nachahmung empfehlen zu sollen. 
Berlin W., den 6. Mai 1875. 
Das Reichs-Eisenbahn-Amt. 
Maybach. 
An sämmtliche Eisenbahn-Verwaltungen Deutschlands 
(exkl. derjenigen Bayerns). 
                               8. K o n s u l a t =  W e s en . 
Seine Majestät der Kaiser und König haben im Namen des Deutschen Reichs den früheren Konsul 
des Norddeutschen Bundes, Wilhelm Lawrence in Concepcion (Chile), zum Konsul des Deutschen Reichs 
zu ernennen geruht. 
  
Berlin, Carl Heymann's Verlag. — Druck von F. Hoffschläger in Berlin.
	        
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