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G. Eisenbahn= Wesen.
Die Prüfung des in Folge des diesseitigen Erlasses vom 4. September v. J. Nr. 5151 von sänmtlichen
Eisenbahn-Verwaltungen Deutschlands (inkl. Bayern) eingereichten Materials hat in Bezug auf die Anforde=
rung von Kenntnissen und auf sonstige Qualifikation bei der definitiven Anstellung der Eisenbahn-Betriebs-
Beamten folgende Resultate ergeben:
Es stellen an:
1. Staats- und unter Staatsverwaltung 2. Privatbahnen unter eigener
stehende Privatbahnen: Verwaltung:
. nach
Kategorie der Beamten. Probezeit weder Probezeit weder
Prüfung. (ohne Prüfung noch Prüfung. (ohne Prüfung noch
Prüfung). Probezeit. Prüfung). Probezeit.
5½ 5% 5% 5% 5% 5 5%
Bahnhofs-Inspektor 22 2 6 11 7 4
Stations-Assistet 31 — 2 13 7 37
Weichensteller 6 22 2 17 7 31
..... 26 4 2 24 9 22
4 22 2 7 6 26
24 — 7 11 7 35
4 2 20 9 6 33
4 2 24 17 13 22
2 24 — 17 9 26
Für die Anstellung der Lokomotioführer ist bei 28% der Staats= und unter Staatsverwaltung
stehenden Privatbahnen und bei 35 % der Privatbahnen unter eigener Verwaltung, für, die Anstellung des
Heizers bei nur 6% der Staatsbahnen und 11 ½ der Privatbahnen eine Prüfung vorgeschrieben.
Berlin W., den 18. Mai 1875.
Das Reichs-Eisenbahn-Amt.
Maybach.
An sämmtliche Privat-Eisenbahnen Deutschlands, soweit sie nicht
unter staatlicher Verwaltung stehen.