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4. der Arbeiter Domien Dziemienczew, geboren am 4. März 1845 zu Kalisch in Rußland,
zu 3 und 4 durch Beschluß der Königlich preußischen Bezirks-Regierung in Breslau
vom resp. 8. Mai und 3. Juni d. Js.;
5. der Tagearbeiter Jakob Lipinsky aus Dorf Kukow (Gouvernement Kalisch, Kreis Wilun in
Russisch-Polen), 60 Jahre alt,
6. der Handelsmann Fischel Zappersten aus Suadow (Kreis Lomza in Russisch-Polen),
41 Jahre alt,
zu 5 und 6 durch Beschluß der Königlich preußischen Bezirks-Regierung in Liegnitz vom
resp. 16. und 21. Juni d. Js.,
6. der Einlieger Mathias Czarnotta aus Pietrzikowitz in Oesterreich, 57 Jahr alt, und die
Einliegerin Marianne Pielina aus Sobottna (daselbst), 54 Jahre alt, durch Beschluß der
Königlich preußischen Bezirks-Regierung in Oppeln vom 26. April d. Js.;
7. .der Schneider Ludwig Hummel, geboren 1827 zu Pisek in Böhmen, ortsangehörig zu
Josefstadt (daselbst), durch Beschluß der Königlich sächsischen Kreishauptmannschaft in
Bautzen vom 7. Juni d. Js.
aus dem Reichsgebiete ausgewiesen worden.
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2. Maaß= und Gewichts-Wesen.
Bekanntmachung,
betreffend die in den Apotheken zulässigen Waagen. Vom 17. Juni 1875.
Auf Grund von Artikel 18 der Maaß= und Gewichts-Ordnung vom 17. August 1868 (Bundes-Gesetzblatt
S. 473) und in Abänderung der Bekanntmachung, betreffend die Anwendung von Präzisionswaagen in den
Offizinen der Apotheker vom 1. Mai 1872 (besondere Beilage zu Nr. 14 des Reichs-Gesetzblattes) wird
Folgendes bestimmt:
In den Offizinen (Arzneiverkaufslokalen) der Apotheker dürfen andere Waagen als Präzi-
sionswaagen nicht vorhanden sein. In allen übrigen Geschäftsräumen der Apotheken sind neben
den Präzisionswaagen solche Handelswaagen zulässig, bei welchen die nach §. 31 der Eichordnung
vom 16. Juli 1869 (besondere Beilage zu Nr. 32 des Bundes-Gesetzblattes) auf jeder Waage an-
zugebende größte einseitige Tragfähigkeit oder größte Tragfähigkeit auf der Lastseite nicht weniger
als 5 Kilogramm beträgt.
Wegen der Gewichte bewendet es bei den Bestimmungen der Bekanntmachung der Normal-
Eichungs-Kommission vom 6. Mai 1871 (besondere Beilage zu Nr. 23 des Reichs-Gesetzblattes),
wonach Medizinalgewichte, d. h. alle solche Gewichte, welche auf den Präzisionswaagen der Apo-
theker in Anwendung kommen, als Präzisionsgewichte im Sinne der Eichordnung gelten.
Berlin, den 17. Juni 1875.
Kaiserliche Normal-Eichungs-Kommission.
Förster.