-----387---- §. 2.
Die Formulare zu den Nebenregistern (§. 14 des Gesetzes) sind im Vordruck am Schlusse mit folgen-
dem Beglaubigungsvermerk zu versehen:
Die Uebereinstimmung mit dem Hauptregister beglaubigt
am. te. 18
Der Standesbeamte
.............................
§. 3.
Muß das für einen größeren Standesamtsbezirk angelegte Register in mehrere Theile zerlegt wer-
den, so ist bei dem Abschlusse eines Theils ausdrücklich auf den folgenden hinzuweisen.
*
§. 4.
Für Format und Gestalt der Registerauszüge (§§. 8, 15 Abs. 2 des Gesetzes) sind die Formulare
A. a., B. b., C. c. maßgebend.
§. 5.
Ueber die erfolgte Eheschließung ist die in §. 54 Abs. 2 des Gesetzes vorgeschriebene Bescheinigung
nach Formular D. auszustellen.
Das Aufgebot, welches nach §. 44 des Gesetzes der Eheschließung vorhergehen soll, ist nach Formular E.
anzuordnen.
Die Ermächtigung des zuständigen Standesbeamten zur Eheschließung vor dem Standesbeamten
eines anderen Orts (§. 43 des Gesetzes) nebst der in diesem Fall auszustellenden Bescheinigung (S. 49 des
Gesetzes) ist nach Formular F. zu ertheilen.
§. 6.
Die Formulare D. E. F. sind unter den nach §. 8 des Gesetzes den Gemeinden kostenfrei zu liefern-
den Formularen nicht begriffen.
§. 7.
Um eine nähere Anweisung für die richtige Benutzung der Vordrucke in den Formularen A. bis F.
den Standesbeamten an die Hand zu geben, sind denselben, sowie ihren Stellvertretern, je zwei der Muster
folgender Akte mitzutheilen:
A. der Eintragung in das Geburtsregister (A.) auf Grund
der Anzeige des ehelichen Vaters, A. 1.,
der Anzeige der bei der Niederkunft zugegen gewesenen Hebamme, A. 2.,
der Anzeige einer anderen bei der Niederkunft zugegen gewesenen Person, A. 3.