----389--- §. 10. Außerdem haben die Standesbeamten:
1. zu jedem der drei Register ein alphabetisches, das Auffinden der einzelnen Eintragung ermög-
lichendes Namensverzeichniß,
2. eine Kontrole über die nachträglich zu machenden Anzeigen der Vornamen des Kindes (§. 22
Abs. 3 des Gesetzes),
3. ein Verzeichniß der von ihnen angeordneten oder auf Ersuchen eines andern Standesbeamten ver-
kündeten Aufgebote,
4. ein Verzeichniß über die zu erhebenden und erhobenen Gebühren (§. 16 des Gesetzes)
zu führen.
§. 11.
Geistlichen und andern Religionsdienern ist die Einsicht der Register kostenfrei zu gestatten.
§. 12.
Die Standesregister sind in deutscher Sprache zu führen.
Die Bestimmungen des für Elsaß-Lothringen erlassenen Gesetzes vom 31. März 1872, betreffend die
amtliche Geschäftssprache daselbst (Gesetzbl. für Elsaß-Lothringen S. 159) werden hierdurch nicht berührt.
§. 13.
Auf Verlangen der Verlobten ist denselben von dem Standesbeamten eine Bescheinigung über das
angeordnete Aufgebot kostenfrei zu ertheilen.
§. 14.
Ist eine Ehe getrennt, für ungültig oder nichtig erklärt, so hat die Staatsanwaltschaft, und insoweit
dieselbe in Ehesachen nicht mitzuwirken hat, das Ehegericht eine mit der Bescheinigung der Rechtskraft
herehene Ausfertigung des Urtheils dem Standesbeamten, vor welchem die Ehe geschlossen ist, zu
ersenden.
In denjenigen Rechtsgebieten, in welchen es zur Trennung einer Ehe einer besonderen Erklärung
und Beurkundung vor dem Standesbeamten bedarf (§. 55 Absatz 2 des Gesetzes), hat derjenige Standes-
beamte, welcher die Trennung ausgesprochen hat, eine beglaubigte Abschrift der von ihm dieserhalb aufge-
nommenen Verhandlung dem Standesbeamten, vor welchem die Ehe geschlossen ist, zuzustellen.