Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Dritter Jahrgang. 1875. (3)

                                — 402 — 
Als Zeugen waren zugezogen und erschienen: 
3. d 
der Persönlichkeit nach 
kannt, 
Jahre alt, wohnhaft zu 
4. d 
der Persönlichkeit nach 
kannt, 
Jahre alt, wohnhaft zu 
In Gegenwart der Zeugen richtete der Standesbeamte an 
die Verlobten einzeln und nach einander die Frage: 
ob sie erklären, daß sie die Ehe mit einander eingehen wollen. 
Die Verlobten beantworteten diese Frage bejahend und erfolgte 
hierauf der Ausspruch des Standesbeamten, daß er sie nunmehr 
kraft des Gesetzes für rechtmäßig verbundene Eheleute erkläre. 
Vorgelesen, genehmigt und
 
                            Der Standesbeamte.
	        
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