Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Dritter Jahrgang. 1875. (3)

                                                     — 31 — 
Schlußzeit der Post für die Personenbeförderung hinaus — ausnahmsweise noch unmittelbar bis zum Abgange 
der Post stattfinden, soweit dadurch die pünktliche Absendung derselben nach dem Ermessen der Postanstalt nicht 
verzögert wird. 
 V. Erfolgt die Meldung bei einer Postanstalt mit Station, so kann die Annahme nur dann 
wegen mangelnden Platzes beanstandet werden, wenn zu der betreffenden Post Beiwagen überhaupt nicht 
estellt werden, und die Plätze im Hauptwagen schon vergeben oder auf den Unterwegs-Stationen bei 
Ankunft der Post schon besetzt sind, oder wenn auf der betreffenden Station nur eine beschränkte Gestellung von 
Beiwagen stattfindet. 
VI. Erfolgt die Meldung bei einer Postanstalt ohne Station, so findet die Annahme nur unter dem 
Vorbehalt statt- daß in dem Hauptwagen und in den etwa mitkommenden Beiwagen noch unbesetzte Plätze 
vorhanden sind. 
VII. Bei solchen Posten, zu welchen Beiwagen Überhaupt nicht gestellt werden, können Plätze nach einem 
vor der nächsten Station belegenen Zwischenorte nur insoweit vergeben werden, als sich bis zum Abgange der 
Post zu den vorhandenen Plätzen nicht Personen gemeldet haben, welche bis zur nächsten Station oder darüber 
hinaus reisen wollen. Doch kann der Reisende einen vorhandenen Platz sich dadurch sichern, daß er bei seiner 
Meldung sogleich das Personengeld bis zur nächsten Station bezahlt. 
                                         b) An Haltestellen. 
VIIl Die Meldung an Haltestellen kann nur dann berücksichtigt werden, wenn noch unbesetzte Pläte 
im Hauptwagen oder in den Beiwagen offen sind. Der Reisende muß an diesen Haltestellen, wenn die Post 
anhält, sofort einsteigen. Gepäck von solchen Reisenden kann nur insoweit zugelassen werden, als dasselbe ohne 
Belästigung der anderen Reisenden im Personenraum leicht untergebracht werden kann. Die Packräume des 
Wagens dürfen dabei nicht geöffnet werden, auch ist jedes längere Anhalten der Post unstatthaft. 
IX    Wünschen Reisende sich die Beförderung mit der Post von einer Postanstalt ohne Station oder 
von einer Haltestelle ab zu sichern, so müssen sie sich bei der vorliegenden Postanstalt mit Station melden, von 
dort ab einen Platz nehmen und das Personengeld dafür erlegen. 
                                                      §. 46. 
             Personen, welche von der Reise mit der Post ausgeschlossen sind. 
I Von der Reise mit der Post sind ausgeschlossen: 
1. Kranke welche mit epileptischen oder Gemüthsleiden, mit ansteckenden oder Ekel erregenden Uebeln 
behaftet sind, , . — 
2. Personen, welche durch Trunkenheit, durch unanständiges oder rohes Benehmen, oder durch unan- 
ständigen oder unreinlichen Anzug Anstoß erregen, . 
3. Gefangene, 
4. erblindete Personen ohne Begleiter, und 
5. Personen, welche Hunde oder geladene Schießwaffen mit sich führen. 
                                                  §. 47. 
.                                         Fahrschein. 
I Geschieht die Meldung zur Reise bei einer Postanstalt, so erhält der Reisende gegen Entrichtung 
des Personengeldes den Fahrschein. Postanstalt      
II Bei durchgehenden Posten kann die Abfahrtszeit nur mit Rücksicht auf die Zeit des Eintreffens der 
anschliehenden Posten oder Eisenbahnzüge angegeben werden, und es liegt dem Reisenden ob, die möglichst 
frühe Abgangszeit zur Richtschnur zu nehmen.      
III Die Nummer des Fahrscheins richtet sich nach der Reihenfolge, in welcher die Meldung zur Mit- 
reise geschehen ist; doch steht es jedermann frei, bei der Meldung unter den im Hauptwagen noch unbesetzten 
Plätzen sich einen bestimmten Platz zu wählen. · 
 IV  Personen,dle an Haltestellen gemeldet haben und aufgenommen worden sind, können einen 
Fahrschein erst bei der nächsten Postanstalt ausgestellt erhalten, und haben das Personengeld bei dieser Post- 
anstalt oder, wenn sle nicht so weit fahren, an den Postschaffner oder Postillon zu entrichten.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.