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3. Zoll. und Steuer. Wesen.
Mit der am 1. September d. Js. erfolgenden Eröffnung des Betriebs auf der Eisenbahnstrecke zwi-
schen Gronau und Enschede wird das Königlich preußische Nebenzollamt I. zu Gronau auf den gemein-
schaftlichen Bahnhof der Dortmund-Enscheder und Münster-Enscheder Eisenbahn zu Gronau verlegt. Die
Zollstraße, jedoch nur für den Eisenbahntransport, bildet die Eisenbahn von der Landesgrenze bei Glanerbeck
an bis zu dem Nebenzollamte I. zu Gronau. Letzteres hat die Befugniß zur Abfertigung der auf der Eisen-
bahn ein= und ausgehenden Waarensendungen nach Maßgabe der §§. 63, 64, 66—71 des Vereins-Zoll=
gesetzes vom 1. Juli 1869, zur Gestattung von Aus= und Umladungen der auf der Eisenbahn unter Raum-
verschluß beförderten Güter nach §. 65 des Vereins-Zollgesetzes, zur unbeschränkten Ausfertigung und Erledi-
gung von Begleitscheinen I. und II. über zollpflichtige Waaren und von Uebergangsscheinen, zur unbeschränk-
ten Zollerhebung und zur unbeschränkten Abfertigung beim Aus= und Wiedereingange solcher Waaren, welche
mit Berührung des Auslandes aus einem Theile des deutschen Zollgebietes nach dem anderen versendet
werden (§. 111 des Vereins-Zollgesetzes).
Die Zollabfertigung von Waaren, welche nicht auf der Eisenbahn eingehen, findet bei dem Neben-
zollamte I. zu Gronau fernerhin nicht mehr statt.
Das Königlich preußische Nebenzollamt II. zu Glanerbrück verliert seine Eigenschaft als Ansage-
posten des Nebenzollamtes I. zu Gronau und hat fortan lediglich die Zollabfertigung der auf der Gronau-
Enscheder Chaussee vom Auslande eingehenden, beziehungsweise dorthin ausgehenden Waaren in den Grenzen
seiner bisherigen Befugnisse zu bewirken. Die Zollstraße bildet die bezeichnete Chaussee auf der Strecke von
der Landesgrenze bis zu dem Nebenzollamte zu Glanerbrück. Die bisherige Zollstraße auf das Nebenzollamt 1.
zu Gronau wird aufgehoben.
Für die Dortmund-Enscheder Eisenbahn sind zur Wiederanlegung des verletzten amtlichen Verschlusses
von Eisenbahnwagen und abhebbaren Behältern das Königlich prchbitte Hauptsteueramt zu Dortmund,
die Untersteuerämter zu Lüdinghausen, Dülmen, Coesfeld, die Steuer-Rezeptur zu Ahaus und das
Nebenzollamt I. zu Gronau befugt.
Die Königlich bayerische Uebergangssteuerstelle zu Mödingen im Hauptzollamts-Bezirke Augsburg
(Verseichniß der Uebergangssteuerstellen Seite 63, Spalte 2, Ziff. 17), die Uebergangssteuerstelle zu Kreuz=
thal im Hauptzollamts-Bezirke Memmingen (Verz. Seite 62, Spalte 3 und 5, Ziff. 1), ferner die Ueber-
gangssteuerstellen zu Geiselbach und Großwelzheim im Hauptzollamts-Bezirke Würzburg (Verz. Seite 61,
Spalte 2, Ziff. 5 und 7), werden vom 1. Oktober d. Js. ab eingezogen.
Sodann wird vom gleichen Zeitpunkte an die Königlich bayerische Uebergangssteuerstelle zu Trapp-
stadt, Hauptzollamts-Bezirk Schweinfurt (Verz. Seite 67, Spalte 2, Ziff. 8) anfgelöst und an deren Stelle
der Aufschlageinnehmerei zu Königshofen die Befugniß zur Erhebung von Uebergangsabgaben, sowie zur
Ausfertigung und Erledigung von Uebergangescheinen ertheilt werden.
Den Königlich württembergischen Zollämtern in Biberach und Tuttlingen ist die unbeschränkte
Befugniß zur Ausstellung und Erledigung von Begleitscheinen I. und II. ertheilt worden.