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VIII Ueber Meinungsverschiedenheiten zwischen den Reisenden wegen der von ihnen einzunehmenden
Plätze hat der abfertigende Beamte der Postanstalt nach den vorangeschickten Grundsätzen zu entscheiden. Be-
ruhigen sich die Reisenden bei dieser Entscheidung nicht, so steht ihnen frei, die nochmalige Erörterung der
Melnungsverschiedenheit bei dem Vorsteher der Postanstalt nachzusuchen, sofern solches, ohne den Lauf der Post
zu verzögern, thunlich ist. Der getroffenen Entscheidung haben sich die betreffenden Reisenden, vorbehaltlich der
Beschwerde, zu unterwerfen.
§. 62.
Reisegepäck.
I. Jedem Relsenden ist die Mitnahme seines Reisegepäcks insoweit unbeschränkt gestattet, als die ein-
zelnen Gegenstände zur Versendung mit der Post geeignet sind (vergl. §§. 1, 11 und 12).
II Kleine Resigebedürfnise, welche ohne Belästigung der anderen Reisenden und den Netzen und Taschen
des Wagens oder zwischen den Füßen und unter den Sitzen untergebracht werden können, dürfen die Reisenden
unter eigener Aufsicht bei sich führen.
III Anderes Reisegepäck muß der Postansalt zur Verladung übergeben werden. Die Uebergabe des-
selben von den Reisenden an Postschaffner und Postillone ist an Orten, an welchen sich Postanstalten befinden,
unzulässig. Das Reisegepäck muß, wenn dafür ein bestimmter Werth anegeben wird, den für andere mit der
Post zu versendende gegebenen Bestimmungen entsprechen verpackt versiegelt und bezeichnet
sein; die Bezeichnung muß, außer Worte: „Reisegepäck“, den Namen des Reisenden, den Ort, bis zu
welchem die Einschrelbung erfolgt ist und die Werthangabe enthalten. Bei Reisegepäck ohne- Werthangabe
bedarf es einer Bezeichnung nicht.
IV. Das Reisegepäck, soweit dasselbe nicht aus kleinen Reisebedürfnissen besteht, muß spätestens 15 Mi-
nuten vor der Abfahrt der betreffenden Post, unter Vorzeigung des Fahrscheins, bei der Postanstalt eingellefert
werden. Erfolgt die Einlleferung später, so hat der Reisende auf die Mitbeförderung des Gepäcks nur dann
zu rechnen, wenn durch dessen Annahme und Verladung der Abgang der Post nicht verzögert zu werden braucht.
Soweit Reisende von einer Post auf die andere oder von einem Bahnzuge auf die Post unmittelbar übergehen,
wird das Gepäck stets umgeschrieben, so lange es überhaupt noch möglich ist, den Reisenden zu der Weiterfahrt
mit der Post, ohne Versäumniß, anzunehmen.
V Der Reisende erhält über das eingelieferte Reisegepäck eine Bescheinigung (Gepäckschein). Der
Reisende- hat den Gepäckschein aufzubewahren. Die Auslieferung des Reisegepäcks erfolgt nur gegen Rückgabe
des Gepäckscheins
§. 53.
Ueberfrachtporto und Versicherungsgebühr. -
I Jedem Reisenden ist auf das der Post übergebene Reisegepäck ein Freigewicht von 15 Kilogramm
bewilligt.
II. Für das Mehrgewicht des Reisegepäcks ist bei der Einlieferung Ueberfrachtporto zu entrichten. Das-
selbe beträgt , nach Maßgabe derjenigen Entfernung, welche der Personengeld-Erhebung zum Grunde gelegt wird,
für jedes Kilogramn oder den überschießerden Theil eines Kilogramms «
1. bei Beförderungen bis 75 Kilometer 5 Pf., mindestens 25 Pf.;
2 bei Beförderungen über 75 Kilometer 10 Pf., mindestens 50 Pf.
III. Wird der Werth des Reisegepäcks angegeben, so wird die Versicherungsgebühr für jedes Stück
selbständig erhoben. Diese Gebühr beträgt ohne Unterschied der Entfernung und zu jeder Höhe der Werth-
angabe 5 Pf. für je 300 Mark oder einen Theil von 300 Mark, mindestens jedoch 10 Pf.
IV Ist das Gepäck mehrerer Reisenden, welche ihre Plätze auf einen Fahrschein genommen haben,
zusammengepackt, so ist bei Ermittelung des Ueberfrachtportos das Freigewicht für die auf dem Fahrscheine ver-
merkte Anzahl von Personen nur dann von dem Gesammtgewichte des Gepäcks in Abzug zu bringen, wenn die
Personen zu einer und derselben Familie oder zu einem und demselben Hausstande gehören
V. Die Erstattung von Ueberfrachtporto und etwaiger Versicherungsgebühr regelt sich nach denselben
Grundsätzen wie die Erstattung von Personengeld.