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Die unter E. aufgeführten Anstalten dürfen solche Zeugnisse nur auf Grund einer im Beisein eines
Regierungs-Kommissars abgehaltenen wohlbestandenen Entlassungsprüfung ausstellen, für welche das Regle-
ment von der Aufsichtsbehörde genehmigt ist.
Berlin, den 21. September 1875.
Das Reichskanzler-Amt.
Delbrück.
Nachtrags-Verzeichniß
solcher höheren Lehranstalten, welche zur Ausstellung gültiger Zeugnisse über die wissenschaftliche
Qualifikation zum einjährig-freiwilligen Militärdienst berechtigt sind.
A. Realschulen erster Ordnung.
Königreich Sachsen.
Die städtische Realschule zu Freiberg.
8. Progymnasien.
Königreich Preußen.
a) Provinz Pommern.
Das Progymnasium zu Garz a. O.
b) Provinz Sachsen.
Das Progymnasium zu Sangerhausen.
c) Rheinprovinz.
Das Progymnasium zu Malmedy.
C. Realschulen zweiter Ordnung.
Königreich Preußen.
Provinz Pommern.
Die Realschule zu Stettin.
D. Höhere Bürgerschulen.
a) Die den Gymnasien in den entsprechenden Klassen gleichgestellten §. 154, 2.d.
der Militär-Ersatz-Instruktion).
I. Königreich Preußen.
a) Provinz Brandenburg.
Die Realklassen deo Gymnasiums zu Kottbus.
b) Provinz Sachsen.
Die höhere Bürgerschule zu Mühlhausen.