Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Dritter Jahrgang. 1875. (3)

                                  — 528 — 
                                7. Eisen bahn Wesen. 
  
Nach den Bestimmungen des preußischen Gesetzes über die Eisenbahn-Unternehmungen vom 3. November 
1838 sollen die Frachttarife für den Waaren= und Personentransport beim Beginn des Transport-Betriebes 
und die späteren Aenderungen sofort bei deren Eintritt, im Falle der Erhöhung früher ermäßigter Sätze aber 
sechs Wochen vor Anwendung derselben öffentlich bekannt gemacht werden. 
Diese Vorschrift bedingt, daß insbesondere Erhöhungen der Tarife mindestens 6 Wochen vor der 
Anwendung ihrem vollen Umfange nach feststehen und in Ermangelung einer detaillirten Bekanntmachung 
durch die Zeitungen, dem Publikum auf desfallsige Anfrage von näher zu bezeichnenden Dienststellen bezw. 
auf den Stationen genau mitgetheilt werden müssen, damit das betheiligte Publikum, der Absicht des Ge- 
setzes entsprechend, rechtzeitig seine Berechnungen zu machen in der Lage ist. 
Gleichwohl haben, nach den vom Reichs-Eisenbahn-Amt gemachten Wahrnehmungen, mehrere der 
unter der Herrschaft des Gesetzes vom 3. November 1838 stehenden Eisenbahnverwaltungen verschiedentlich 
theils die gesetzliche Publikationsfrist überhaupt nicht beachtet, theils Tariserhöhungen in einer für den Zweck 
nicht genügenden Weise oder zu einer Zeit publizirt, wo der Eintritt der Erhöhung noch von der vorgängigen 
Genehmigung der Aufsichtsbehörde abhängig war oder die bezüglichen Tarise sich noch in der Ausarbeitung 
befanden, dem Publikum also nicht mitgetheit werden konnten. 
Das Reichs-Eisenbahn-Amt nimmt deshalb Anlaß, an die korrekte und sorgfältige Beobachtung der 
gesetzlichen Vorschriften zu erinnern, indem es darauf hinweist, daß zuwiderhandlungen gegen dieselben das 
Einschreiten der Aufsichtsbehörden, wie unter Umständen den Anspruch auf Erstattung der vorschriftswidrig 
erhobenen Beträge zur Folge haben müßten. 
Berlin W., den 21. Mai 1875. 
                         Das Reichs-Eisenbahn-Amt. 
                                                Maybach. 
An sämmtliche Eisenbahn-Verwaltungen Deutschlands, welche unter der 
Herrschaft des preußischen Gesetzes vom 3. November 1838 stehen. 
                                  8. Kon sulat Wesen. 
Seine Majestät der Kaiser und König haben im Namen des Deutschen Reichs den Domenico Ge- 
noese in Reggio zum Vize-Konsul des Deutschen Reichs zu ernennen geruht. - 
  
                                9.Personal-Veränderungen  ect.. 
Seine Majestät der Kaiser und König haben Allergnädigst geruht den Geheimen expedirenden Se- 
kretären und Kalkulatoren Finck und Wetzger bei der General-Direktion der Telegraphen in Berlin den 
Karakter als Rechnungsrath zu verleihen. 
  
Berlin, Carl Heymann's Perlag. — Druck von F. Hoffschläger in Berlin.
	        
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