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1. für das Hinsenden der ledigen Pferde und Wagen von der Station bis zum Orte der Absahrt die
Hälfte des bestimmungsmäßigen Extrapost= ect., Wagen= und Trinkgeldes nach der wirklichen
Entfernung,
2 für die Beförderung des Reisenden der volle Betrag dieser bestimm- ungsmäßigen Gebühren,
3. für das Zurückgehen der ledigen Pferde und Wagen von dem Orte ab, wohin die Extrapost ect.
gebracht worden ist, bis zu der Station, zu welcher die Pferde gehören, die Hälfte des bestimmungs-
mäßigen Extrapost= ec., Wagen= und Trinkgeldes für denjenigen Theil des Rückweges, der übrig
bleibt wenn die Entfernung abgerechnet wird, auf welcher die Extrapost= ect. Beförderung statt-
gefunden hat. -
n) Extraposten ect. auf Entfernungen unter 15 Kllometern.
XVII Für Extraposten ect. auf Entfernungen unter 15 Kilometern werden die Gebühren für eine Ent-
fernung von 15 Kilometern erhoben.
o) Extraposten ect., welche über eine Station hinaus benutzt werden.
XVIII Wenn die Reise an einem Orte endigt, welcher nicht über 10 Kilometer hinter oder seitwärts
einer Station liegt, so hat der Reisende nicht nöthig, auf der letzten Poststation die Pferde zu wechseln, viel-
mehr müssen ihm auf der vorletzten Station die Pferde gleich bis zum Bestimmungsorte gegen Entrichtung der
vorgeschriebenen Sätze für die wirkliche Entfernung, jedoch mindestens für 15 Kilometer, gegeben werden.
XIV Geht die Fahrt von einer Station bez. von einem Eisenbahn-Haltepunkte ab und über eine
Station hinaus, welche nicht über 10 Kilometer vom Abfahrtsorte entfernt liegt, so kann über diese Station
ohne Pferdewechsel ebenfalls gegen Entrichtung der vorgeschriebenen Sätze für die wirkliche Entfernung, jedoch
mindestens für 15 Kllometer, hinausgefahren werden.
p) Extraposttarif.
XX In dem Postdienstzimmer einer jeden zur Gestellung von Extrapost= oder Kurierpferden bestimmten
Station befindet sich ein Extraposttartf, dessen Vorlegung der Reisende verlangen und aus welchem derselbe den
für jede Station zu zahlenden Betrag des Postgeldes und aller Nebenkosten ersehen kam.
§. 59.
* Zahlung und Quittung.
I Die Gebühren für dlie Extrapost= und Kurierreisen müssen, mit Ausschluß des Trinkgeldes, welches
erst nach zurückgelegter Fahrt dem Postillon gezahlt zu werden braucht, in der Regel stationsweise vor der
Abfahrt entrichtet werden. «
II. Jedem Reisenden muß über die gezahlten Extrapost- ect. Gelder und Nebenkosten unaufgeforbert
elne Quittung ertheilt werden. Der Reisende muß sich auf Erfordern über die geschehene Bezahlung der
Extrapost= ect. Gelder und Nebenkosten durch Vorzeigung der Quittung ausweisen und hat solche daher zur
Vermeidung von Weitläufigkeiten bis zu dem Orte bei sich zu führen, bis wohin die Kosten bezahlt sind.
Unterläßt er solches, so hat er unter Umständen zu gewärtigen, daß in zweifelhasten Fällen seine Beförderung
bis zur Aufklärung über die Höhe des eingezahlten Betrages unterbrochen oder nochmalige Zahlung von ihm
verlangt wird.
III. Die Entrichtung der Extrapost- ect. Gelder für alle Stationen eines gewissen Kurses auf einmal
bei der Abfahrt am Abganggorte ist nur auf solchen kursen statthaft, auf welchen wegen der Vorausbezahlung
hierauf berechnete Einrichtungen bestehen.
IV Macht der Reisende von einer solchen Vergüntgung Gebrauch, so hat derselbe für die Besorgung
bes. Rechnungsgeschäfts, und zwar für jede Beförderung, welche die Ausstellung eines besonderen Begleitzettels
erfordert, eine gleichzeitig mit dem Extrapostgelde zu erhebende Gebühr zu zahlen. Diese Rechnungsgebühr
beträgt für Extraposten und Kuriere 1 Mark.
V Im Fall der Vorausbezahlung werden das Extrapost- ect. Geld und sämmtliche Nebenkosten, als
Wagengeld, Bestellgebühr, Chaussee-, Damm-, Brücken= und Fährgeld von der Postanstalt am Abgangsorte für
alle Stationen, sowelt der Reisende solches wünscht, voraus erhoben; das Postllonstrinkgeld jedoch nur dann,
wenn dessen Vorausbezahlung von dem Reisenden gewünscht wird. Das Schmiergeld und die Erleuchtungs-
kosten werden da bezahlt, wo der Wagen des Reisenden wirklich geschmiert wird, bez. wo der Posthalter auf
Verlangen des Reisenden für Erleuchtung des Wagens sorgt.