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VI Findet der Reisende sich veranlaßt, unterwegs den ursprünglich beabsichtigten Weg vor der Ankunft in
dem Orte, bis wohin die Vorausbezahlung stattgefunden hat, zu verlassen, oder auf einer Zwischenstation zurück-
zubleiben, ohne die Reise bis zum Bestimmungsorte fortzusetzen, so wird das zu vlel bezahlte Extrapostgeld ect.
ohne Abzug, jedoch mit Ausnahme der Rechnungsgebühr, dem Reisenden von derjenigen Postanstalt, wo derselbe
seine Reise ändert oder einstellt, gegen Rückgabe der ihm ertheilten Quittung und gegen Empfangsbeschelnigung
über den betreffenden Betrag, erstattet.
§. 60.
Bespannung.
I Die Bespannung richtet sich nach der Beschaffenheit der Wege und der Wagen, sowie nach dem
Umfange und der Schwere der Ladung.
II Findet der Postschaffner oder der Posthalter die von dem Reisenden bestellte Anzahl Pferde für
eine normalmäßige Beförderung nicht ausreichend, so ist solches zunächst dem abfertigenden Beamten und von
dlesem dem Reisenden vorzustellen. Kommt keine Vereinigung zu Stande, so seit dem Vorsteher der Postanstalt
die Entscheidung zu und bei dieser behält es, unbeschadet des sowohl dem Reisenden als auch dem Posthalter
zustehenden Rechtes der Beschwerdeführung bei der Ober-Postdirektion, sein Bewenden.
III. Bei mehr als vier Pferden müssen zwei Postillone gestellt werden.
§. 61.
Abfertigung.
a) Bei vorausbestellten Extraposten und Kurieren.
I Sind die Pferde bez. Wagen vorausbestellt worden, so müssen sie dergestalt bereit gehalten werden,
daß zur bestimmten Zelt abgefahren werden kann. '
III Für weiterher kommende Reisende müssen die Pferde schon vor der Ankunft aufgeschirrt stehen,
und auf Stationen, auf welchen die Posthalterei über 200 Schritte vom Posthause entfernt liegt, in der Nähe
des letzteren aufgestellt werden. «
III. Die Abfertigung muß, sofern der Reisende sich nicht länger-aufhalten will, bei vorausbestellten
Exraposten innerhalb 10 Minuten, bei Kurieren innerhalb 5 Minuten erfolgen. Wird eln Stationswagen
verwendet, so tritt diesen Fristen noch so viel Zeit hinzu, als zur ordnungsmäßigen Aufpackung und Befestigung
bes Reisegepäcks erforderlich ist.
b) Bei nicht vorausbestellten Extraposten und Kurieren.
IV Sind Pferde und Wagen nicht vorausbestellt worden, so müssen Extraposten, wenn der Reisende
einen Wagen mit sich führt, innerhalb einer Viertelstunde, und wenn ein Stationswagen gestellt werden muß,
innerhalb einer halben Stunde, Kurierreisende dagegen, welche einen Wagen mit sich führen, innerhalb 10 Mi-
nuten, und wenn ein Stationswagen gestellt wird, innerhalb 20 Minuten weiter befördert werden.
V Auf Stationen, bei welchen selten Extraposten und Kuriere vorkommen, und wo zu deren Beför-
derung Postpferde nicht besonders unterhalten werden können, müssen die Reisenden sich denjenigen Aufenthalt
gefallen lassen, welcher zur Beschaffung der Pferde nothwendig ist. «
o) Reihenfolqe.,
VI. Kuriere gehen hinsichtlich der Abfertigung denExtraposten vor.·
§. 62.
Beförderungszeit
I Die Beförderung muß innerhalb der Fristen, welche durch die oberste Postbehörde für die Be-
förderung der Extraposten und Kuriere allgemein vorgeschrieben sind, erfolgen. Eine, jene Beförderungsfristen
enthaltende Uebersicht muß sich in dem Dienstummer einer jeden zur Gestellung von Extrapost oder Kurier-
pferden bestimmten Station befinden und dem Reisenden auf Verlangen zur Einsicht vorgelegt werden.