Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Dritter Jahrgang. 1875. (3)

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                                          §. 35. 
                                       Ausschließung. 
1. Militärpflichtige, welche zur Zuchthausstrafe verurtheilt worden sind, werden vom Dienst im Heere 
und in der Marine ausgeschlossen. 
D. Str. G. §. 31. 
2. Militärpflichtige, auf welche auch noch in ihrem fünften Militärpflichtjahre die Bestimmungen des §. 28 
1 und 3 Anwendung finden, sind vom Dienst im Heere und in der Marine auszuschließen. 
3. Straferkenntnisse ausländischer Gerichte wider Militärpflichtige haben die Ersatz-Behörden nur dann 
in gleicher Weise, wie vorstehend angegeben, zu berücksichtigen, wenn von einem deutschen Gerichts- 
hofe wegen derselben strafbaren Handlungen nachträglich auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte er- 
kannt worden ist, oder wenn eine strafbare Handlung vorliegt, welche, wenn sie während des aktiven 
Dienstes im Heere oder in der Marine begangen wäre, die Entfernung aus dem Heere oder der 
Marine zur Folge gehabt haben würde. 
D. Str. G. §. 37. M. Str. G. §. 31. 
4. Die Ausschließung vom Dienst im Heere und in der Marine erfolgt durch Ertheilung eines Aus- 
schließungs-Scheins. 
                                                §. 36. 
                                        Ausmusterung. 
1. Militärpflichtige, welche wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen sowohl zum Dienst mit der Waffe, 
als auch zum Dienst ohne Waffe (§. 29, 2) dauernd untauglich befunden werden, sind auszumustern, 
d. h. vom Dienst im Heere und in der Marine befreit. 
2. Diese Militärpflichtigen sind, sobald ihre dauernde Untauglichkeit festgestellt ist, von jeder weiteren 
Gestellung vor den Ersatz-Behörden entbunden. 
Ihre Ausmusterung erfolgt ohne Rücksicht auf das Militärpflichtjahr, in welchem sie sich befinden, 
durch Ertheilung eines Ausmusterungs-Scheins. 
Militärpflichtige, welche sich vorsätzlich durch Selbstverstümmelung oder auf andere Weise dauernd 
untanglich gemacht haben und daher auszumustern sind, unterliegen der Strafbestimmung des §. 142 
des Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich. 
Die Herbeiführung der dieserhalb einzuleitenden gerichtlichen Untersuchung ist Sache des Civil- 
Vorsitzenden der Ersatz-Kommission.
 
                                           §. 37. 
                            Ueberweisung zur Ersatz-Reserve. 
1. Militärpflichtige, welche wegen unheilbarer körperlicher Fehler nur bedingt tauglich befunden werden, 
sind ohne Rücksicht auf das Militärpflichtjahr, in welchem sie sich befinden, der Ersatz-Reserve zu 
 
 
 
R. M. G. §. 16. 
2. Militärpflichtige, welche wegen zeitiger Untauglichkeit zurückgestellt worden sind (§. 29) und auch in 
ihrem dritten Militärpflichtjahr nur bedingt tauglich befunden werden, sind der Ersatz-Reserve zu 
überweisen. 
K M. G. §. 17. 
3. Militärpflichtige, welche auf Grund der im §. 30, 2.a.—c. enthaltenen Bestimmungen zurückgestellt 
worden sind, werden, insofern ihnen diese Berücksichtigungsgründe nach Entscheidung der verstärkten 
Ober-Ersatz-Kommission auch noch in ihrem dritten Militärpflichtjahr zur Seite stehen, der Ersatz- 
Reserve überwiesen.
	        
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