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fünfter Abschnitt.
Listenführung.
§. 43.
Listenführung im Allgemeinen.
1. Alle das Ersatzwesen betreffenden Listen müssen gewissenhaft und sorgfältig geführt und deutlich
geschrieben werden.
Irrungen sind nicht durch Radiren, sondern mittelst eines Durchstrichs zu verbessern. Der
Grund der Abänderung ist durch eine bezügliche Bemerkung zu erläutern.
2. Die Listen bestehen in den Grundlisten (§. 3, 2) und den Vorstellungslisten (§. 49).
3. Die Grundlisten bestehen in den Rekrutirungs-Stammrollen, den alphabetischen Listen und den
Restantenlisten.
Die Rekrutirungs-Stammrollen dienen zur Aufnahme der Namen aller Militärpflichtigen der-
selben Gemeinde oder des gleichartigen Verbandes.
Die alphabetischen Listen dienen zur Aufnahme der Namen aller Militärpflichtigen desselben
Aushebungs-Bezirks.
Die Restantenlisten dienen zur Aufnahme der Namen aller Militärpflichtigen des Aushebungs-
Bezirks, über welche nach Ablauf ihres dritten Militärpflichtjahres noch nicht endgültig entschieden ist.
4. Die Vorstellungslisten dienen zur Aufnahme der Namen der Militärpflichtigen, über welche eine
endgültige Entscheidung herbeigeführt werden kann oder muß.
5. Die Anlage von Hilfslisten zur Erleichterung des Musterungs-Geschäfts ist gestattet.
6. Alle Beläge, auf Grund deren die Streichung Militärpflichtiger aus den Grundlisten stattfindet, sind
dem Civil-Vorsitzenden der Ersatz-Kommission auszuhändigen und von diesem in gesonderten Heften
den alphabetischen oder Restantenlisten beizufügen und aufzubewahren.
7. Streichungen aus den Grundlisten müssen der Art stattfinden, daß sowohl die Namen als auch alle
Bemerkungen leserlich bleiben.
§. 44.
Rekrutirungs-Stammrollen im Allgemeinen.
1. Die Vorsteher der Gemeinden oder gleichartigen Verbände haben unter Kontrole der Ersatz-Behörden
Rekrutirungs-Stammrollen über alle Militärpflichtigen (§. 45, 3) zu führen oder unter ihrer Ver-
antwortung führen zu lassen.
K .M. G. §. 31.
2. Die Rekrutirungs-Stammrollen werden auf Grund der Civilstandsregister, der nach §. 23 zu erstattenden
Anmeldungen und amtlicher Ermittelungen geführt.
N. M. G. §. 32.
3. Die Rekrutirungs-Stammrollen sind unter sicherem Verschluß aufzubewahren und bei eintretender
Gefahr schleunigst in Sicherheit zu bringen.
4. Die Regelung und Kontrole der Führung der Rekrutirungs-Stammrollen innerhalb des Aushebungs-
Bezirks ist Sache des Civil-Vorsitzenden der Ersatz-Kommission. Derselbe darf die Rekrutirungs-
Stammrollen seines Aushebungs-Bezirks jeder Zeit zur Berichtigung und Kontrole einfordern.
5. Zu allgemeinen Erlassen über die Führung der Rekrutirungs-Stammrollen ist nur die in der dritten
Instanz fungirende Civil-Behörde innerhalb ihres Geschäftsbereichs befugt.