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2. Die Restantenlisten werden nach Schema 6 jahrgangsweise aufsgestellt.
In dieselben gehören auch diejenigen Personen, welche erst nach Ablauf ihres dritten Militär-
pflichtjahres in die Rekrutirungs-Stammrollen des Aushebungs-Bezirks aufgenommen werden.
3. Die Militärpflichtigen werden in den Restantenlisten so lange fortgeführt, bis sie aus dem wehr-
pflichtigen Alter getreten sind, sofern sie nicht vorher eine endgültige Entscheidung seitens der Ersatz-
Behörden erhalten oder die Reichs-Angehörigkeit verlieren.
4. Militärpflichtige, welche nach Beendigung des in ihrem dritten Militärpflichtjahre stattfindenden
Ersatz-Geschäfts unermittelt geblieben sind, werden nur in den Restantenlisten des Aushebungs-
Bezirks ihres Geburtsorts weiter fortgeführt.
Liegt der Geburtsort im Auslande, so werden sie in demjenigen Aushebungs-Bezirk weiter
fortgeführt, in dessen alphabetischer Liste sie sich bei Ablauf ihres dritten Militärpflichtjahres befanden.
5. Die Führung der Restantenlisten liegt dem Civil-Vorsitzenden der Ersatz-Kommission ob.
Der Militär-Vorsitzende besorgt sich alljährlich zugleich mit der Abschrift der alphabetischen
Liste des laufenden Jahres Abschrift der neu aufsgestellten Restantenliste.
" Von späteren Veränderungen in den Restantenlisten erhält er durch den Civil-Vorsitzenden
kenntniß.
6. Die Restantenlisten derjenigen Jahrgänge von Wehrpflichtigen, welche das 42ste Lebensjahr vollendet
haben, sind zu vernichten.
Gleichzeitig verfügt der Civil-Vorsitzende der Ersatz-Kommission die Vernichtung der Rekru-
tirungs-Stammrollen der betreffenden Jahrgänge. (§. 49, 9.)
§. 48.
Berichtigung der Grundlisten.
1. Bis zur Beendigung des Ersatz-Geschäfts, d. i. bis zu dem auf die Aushebung folgenden 1. Februar,
hat der Civil-Vorsitzende jeder Ersatz-Kommissson von der getroffenen vorläufigen oder endgültigen
Entscheidung über die in seinem Aushebungs-Bezirk zur Gestellung vor den Ersatz-Behörden heran-
gezogenen, in anderen Aushebungs-Bezirken gebürtigen Personen dem Civil-Vorsitzenden der Ersatz-
Kommission des Aushebungs-Bezirks, in welchem der Geburtsort liegt, Mittheilung zu machen.
2. Die Benachrichtigungs-Schreiben sind als Beläge zu den alphabetischen oder Restantenlisten ebenso
lange, wie diese, aufzubewahren (§ 43, 6).
3. Auf Grund dieser Benachrichtigungen sind bis zum 1. März die alphabetischen und Restantenlisten
zu berichtigen.
4. Der Civil-Vorsitzende der Ersatz-Kommission veranlaßt — soweit erforderlich — eine Berichtigung
der ihm vorgelegten Rekrutirungs-Stammrollen (§. 45, 12).
5. Nach dem Verbleib Militärpflichtiger, welche sich ohne Erlaubniß vor den Ersatz-Behörden nicht
gestellt haben, sind durch den Civil-Vorsitzenden der Ersatz-Kommission unverzüglich Ermittelungen
anzustellen.
6. Wenn ein Militärpflichtiger bis zur Beendigung seines dritten Militärpflichtjahres unermittelt geblieben
ist oder wenn er das Gebiet des Deutschen Reichs ohne Erlaubniß verlassen hat, so ist von dem
Civil-Vorsitzenden der Ersatz-Kommission des Aushebungs-Bezirks, in welchem der Geburtsort liegt,
die Einleitung des gerichtlichen Verfahrens auf Grund des §. 140 des deutschen Strafgesetzbuchs zu
veranlassen.
Liegt der Geburtsort im Auslande, so liegt die Veranlassung zur Einleitung der gerichtlichen
Untersuchung demjenigen Civil-Vorsitzenden ob, in dessen Grundsisten der Militärpflichtige ge-
führt wird.
Der Inhalt des ergangenen Erkenntnisses wird in den Grundlisten vermerkt.