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a) Beförderungszeit bei nicht normalmäßiger Bespannung.
II1 Hat auf Verlangen des Reisenden eine Einigung dahin stattgefunden, daß der Reisende durch eine
geringere Anzahl von Pferden befördert wird, als nach dem Umfange der Ladung, sowie nach der Beschaffenheit
der Wege und der Wagen eigentlich erforderlich waren, so kann derselbe auf das Einhalten der normalmäßigen
Beförderungszeit keinen Anspruch machen.
b) Anhalten unterwegs.
IIIi Beträgt der zurückzulegende Weg nicht über 20 Kilomtter, so darf der Postillon ohne Verlangen
des Reisenden unterwegs nicht anhalten. Bei größerer Entfernung ist ihm zwar gestattet, zur Erholung der
Pferde einmal anzuhalten, jedoch darf dies nicht über eine Viertelstunde dauern. Auf diesen Aufenthalt ist bei
Feststellung der Beförderungsfrist gerücksichtigt worden, und es muß daher einschlleßlich desselben die vor-
geschriebene, Beförderungszeit eingehalten werden. Während des Anhaltens darf der Postillon die Pferde nicht
ohne Aufsicht lassen.
§. 63.
Postillone.
a) Dienstkleidung.
I Der Postillon muß die vorschriftsmäßige Dienstkleidung tragen und mit dem Posthorn versehen
sein. Die Hülfsanspänner haben zu ihrem Ausweis ein von der obersten Postbehörde festgesetztes Abzeichen
zu tragen.
b) Sitz des Postillons.
II. Bei zweispännigem Fuhrwerk gebührt dem Postillon ein Sitz auf dem Wagen. Ist kein Platz für
ihn, so muß der Reisende ein drittes Pferd nehmen. Bei ganz leichtem Fuhrwerk und wenn der leichte Wagen
etwa nur mit einem Reisenden besetzt ist, der kein umfangreiches Gepäck mit sich führt, kann jedoch bei kurzen
Stationen eine zweispännige Beförderung auch dann stattfinden, wenn der Postillon vom Sattel fahren muß.
Bei drei= und vierspännigem Fuhrwerk muß der Postillon vom Sattel fahren, wenn ihm der Reisende keinen
Platz auf dem Wagen gestattet. Bei einer Bespannung mit mehr als vier Pferden muß stets lang gespannt
und vom Sattel gefahren werden, insofern nicht der Reisende das Fahren vom Bocke verlangt.
e) Wechseln mit den Pferden.
III Das Wechseln der Pferde mit entgegenkommenden Posten darf gar nicht, bei sich begegnenden
Extraposten aber nur mit ausdrücklicher Einwilligung der beiderseitigen Reisenden geschehen. Der durch das
Wechseln entstehende Aufenthalt muß bei der Fahrt wieder eingeholt werden. Das Trinkgeld erhält derjenige
Postillon, welcher den Reisenden auf die Station bringt.
d) Vorfahren beim Post= oder Gasthause.
IV Der Reisende hat zu bestimmen, ob, bei der Ankunft auf der Station, beim Posthause oder bei
einem Gasthause oder bei einem Privathause vorgefahren werden soll. Wird nicht beim Posthause vorgefahren,
so muß der Postillon, wenn der Reisende es verlangt, die Pferde zur Weiterreise bestellen.
e) Führung der Pferde.
V Dem Postillon allein gebührt es, die Pferde zu führen. Wenn der Reisende oder dessen Leute an
dem Postillon Thätlichkeiten verüben, so hat der Postillon die Befugniß, sogleich auszuspannen. Dasselbe gilt,
wenn der Reisende die Pferde durch Schläge antreiben sollte.
§. 64.
Beschwerden.
I Sofern der Extrapost= ect. Reisende Anlaß zur Beschwerde hat, steht ihm die Wahl zu, dieselbe in
den Begleitzettel einzutragen, oder sich dazu des Beschwerdebuchs (§. 55 Abs. III) zu bedienen.