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Beilage 2,
enthaltend die zur Zeit des Aushebungs-Geschäfts noch vorläufig beurlaubten Rekruten. (§. 75, 3 und
§. 80, 2);
Beilage 3,
enthaltend die von den Truppen-(Marine-theilen abgewiesenen Einjährig-Freiwilligen (§. 94, 7).
7. Die Anfertigung der Beilage 1 und 2 liegt dem Militär-Vorsitzenden, diejenige der Beilage 3 dem
Civil-Vorsitzenden der Ersatz-Kommission ob und zwar in je vier Exemplaren und nach demselben
Schema, wie die Vorstellungslisten.
8. Veränderungs-Nachweisungen zu den Vorstellungslisten siche §. 67, 5.
9. Die Vorstellungslisten nebst Beilagen und Veränderungs- Nachweisungen werden mit den Restanten-
listen zusammen aufbewahrt und vernichtet (§. 47, 6).
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Sechster Abschnitt.
Ersatz-Verteilung.
§. 50.
Ermittelung des Ersatzbedarfs.
1. Der Kaiser bestimmt alljährlich die Zahl der in das stehende Heer und in die Flotte einzustellenden
Rekruten.
W. G. §. 9.
2. Hiernach wird bei allen Truppen= und Marinetheilen der Ersatzbedarf — unter Anrechnung der zum
drei= oder vierjährigen Dienst freiwillig eintretenden Mannschaften — ermittelt.
3. Der festgestellte Ersatzbedarfs) wird dem Ausschusse des Bundesraths für das Landheer und die
Festungen bis zum 1. Mai jedes Jahres mitgetheilt.
4. Diese Mittheilung geschieht durch das Königlich preußische Kriegs-Ministerium für alle deutschen
Truppen= und Marinetheile mit Ausnahme der Königlich bayerischen Truppen.
5. Der Ersatzbedarf der Marinetheile wird nach Land= und nach seemännischer Bevölkerung getrennt
aufgestellt.
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§. 51.
Bundes-Ersatz-Vertheilung.
Der Ersatzbedarf (§. 50, 3) wird durch den Ausschuß des Bundesraths für das Landheer und die
Festungen auf die einzelnen Bundesstaaten nach dem Verhältniß ihrer Bevölkerung vertheilt.
R. V. Artikel 60. W. G
2. Zur Bevölkerung der einzelnen Zameosanten werden die in denselben sich aufhaltenden Reichs-
Ausländer und die 2ee im al aktiven Dienst befindlichen Militärpersonen nicht gerechnet.
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3. Bei der —i des Ersatzbedarfs auf die Bundesstaaten werden denselben die innerhalb des
verflossenen Kalenderjahrs aus ihren Gebietstheilen freiwillig eingetretenen Mannschaften in An-
rechnung gebracht (§. 57, 5).
N. M. G. §. 9.
*) Bei Berechnung des Ersatzbedarfs bleiben die etwa zur Einberufung gelangenden Volksschullehrer und Kandidaten des
Volksschulamts §. 9) außer Betracht.