Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Dritter Jahrgang. 1875. (3)

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                                          §. 54. 
                        Brigade-Ersatz-Vertheilung. 
1. Nach Empfang der Korps-Ersatz-Vertheilung entwerfen die Ober-Ersatz-Kommissionen eine vorläufige 
Brigade-Ersatz-Vertheilung auf die einzelnen Aushebungs-Bezirke, welche ihnen als Anhalt für die 
durch sie zu bewirkende Rekrutenaushebung, insbesondere auch für die Auswahl der Militärpflichtigen 
nach Waffengattungen dient. 
2. Für die Aufstellung der Brigade-Ersatz-Vertheilung ist nicht die Seelenzahl der einzelnen zu dem 
Brigade-Bezirk gehörigen Aushebungs-Bezirke, sondern hinsichtlich der Land-Bevölkerung die Zahl 
der im lanfenden Jahre in jedem Aushebungs-Bezirk in den Vorstellungslisten C., D. und E. ent- 
haltenen Militärpflichtigen, hinsichtlich der seemännischen Bevölkerung die Zahl der in der Vorstellungs= 
liste F. enthaltenen Militärpflichtigen maßgebend. 
3. Bei der Brigade-Ersatz-Vertheilung sind die im Laufe des verflossenen Kalenderjahres freiwillig ein- 
getretenen und die außerdem nachträglich anzurechnenden Mannschaften ihren Aushebungs-Bezirken 
in Anrechnung zu bringen. 
4. Ist ein Aushebungs-Bezirk nicht im Stande, die ihm durch die Brigade-Ersatz-Vertheilung auferlegte 
Rekrutenzahl selbst bei Heranziehung der Militärpflichtigen sämmtlicher Altersklassen aufzubringen, so 
werden die anderen Aushebungs-Bezirke desselben Brigade-Bezirks zur Aushülfe herangezogen und 
zwar, wenn der Brigade-Bezirk sich in verschiedene Bundesstaaten erstreckt, nur die demselben Staat 
angehörigen Aushebungs-Bezirke des betreffenden Brigade-Bezirks. 
Die Ober-Ersatz-Kommissionen vertheilen in diesem Falle den Ausfall nach Maßgabe der in 
den übrigen Aushebungs-Bezirken noch vorhandenen einstellungsfähigen Militärpflichtigen der 20jährigen, 
demnäche eventuell der Ueberzähligen der 21 jährigen Altersklasse u. s. w. derart, daß in keinem 
Aushebungs-Bezirk auf einen älteren Jahrgang überzählig gebliebener Militärpflichtiger zurückgegriffen 
werden darf, so lange in Aushebungs-Bezirken, welche zu demselben Bundesstaate und Brigade-Bezirk 
gehören, noch Militärpflichtige des laufenden Jahrgangs oder überzählig gebliebene Militärpflichtige 
eines jüngeren Jahchangs vorhanden sind. 
K. M. G. §. 9 und 13, Abs. 4.
 
                              Siebenler Abschnitt. 
                        Vorbereitungs-Geschäft. 
                                             §. 55. 
                      Vorbereitungs-Geschäft im Allgemeinen. 
1. Das Vorbereitungs-Geschäft (§. 3, 2) umfaßt den Zeitraum vom Jahresbeginn bis zum Musterungs= 
beginn. 
2. Während dieses Zeitraums erfolgt: 
a) die Aufstellung der Grundlisten des laufenden Jahres und die Berichtigung älterer Grund- 
listen, . 
b) die Fertigung und Einreichung der zur Leitung des Ersatz-Geschäfts erforderlichen Nach- 
weisungen (Vorbereitungs-Eingaben), 
c) die Vorbereitung der Rundreise der Ersatz-Kommission.