Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Dritter Jahrgang. 1875. (3)

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                                            §.  56. 
                         Aufstellung der Grundlisten. 
1. Die Vorsteher der Gemeinden oder gleichartigen Verbände haben alljährlich im Monat Januar durch 
öffentlichen Anschlag, durch öffentliche Blätter oder auf andere ortsübliche Weise die zur Anmeldung 
zur Rekrutirungs-Stammrolle verpflichteten Militärpflichtigen, sowie deren Eltern, Vormünder, Lehr-, 
Brod-, oder Fabrikherren zur Befolgung der im §. 23 enthaltenen Bestimmungen auffordern zu lassen. 
2.  Alle Militärpflichtigen, welche sich zur Stammrolle anmelden oder angemeldet werden, sind nach 
vorheriger Prüfung ihrer Papiere sogleich einzutragen oder es ist ihnen eine Bescheinigung über die 
erfolgte Anmeldung zu ertheilen. 
3.  Ueber die Aufstellung und Berichtigung der Rekrutirungs-Stammrollen siehe §. 44 und §. 45. 
4. Ueber die Einreichung der Rekrutirungs-Stammrollen an die Civil-Vorsitzenden der Ersatz-Kom- 
missionen siehe §. 15, 11. 
5. Ueber die Aufstellung der alphabetischen Liste des laufenden Jahres und die Berichtigung der alpha- 
betischen Listen der beiden Vorjahre siehe §. 46. 
6. Ueber die Aufstellung und Berichtigung der Restantenlisten siehe §. 47. 
7.   Insoweit die ständigen Mitglieder der Ersatz-Kommission Hülfslisten für ihren Gebrauch erforderlich 
erachten, lassen sie dieselben durch ihr Bürcau-Personal anfertigen (§. 43, 5). 
                                                §. 57. 
                                Vorbereitungs-Eingaben. 
1. Um Militärpflichtige, die anderwärts geloost haben, beim Musterungs-Geschäft einrangiren zu können 
(§. 65), ist die Kenntniß der Abschlußnummer erforderlich. 
Ueber die Bedeutung der Abschlußnummer siehe §. 65, 5. 
2. Die Abschlußnummer wird für jeden Aushebungs-Bezirk zum 1. Februar jedes Jahres durch die 
Ober-Ersatz-Kommission festgestellt. 
 3. Nach Feststellung der Abschlußnummern sind dieselben sogleich mit den bei der Loosung gezogenen 
höchsten Nummern durch die Infanterie-Brigade-Kommandeure den General-Kommandos, in Hessen 
dem Divisions-Kommando und durch diese dem preußischen Kriegs-Ministerium nach Schema 8 zum 
1. März anzuzeigen. 
Für die Königreiche Bayern, Sachsen und Württemberg lassen die betreffenden Kriegs-Ministerien 
dem preußischen Kriegs-Ministerium zu dem angegebenen Termine gleichfalls eine derartige Uebersicht 
zugehen. 
 Letzteres stellt eine tabellarische Uebersicht für sämmtliche Aushebungs-Bezirke des Deutschen 
Reichs auf und macht dieselbe allen Ersatz-Behörden bekannt. 
4. Zum 15. März jedes Jahres reichen die Civil-Vorsitzenden der Ersatz-Kommissionen der Ober-Ersatz- 
Kommission (unter der Adresse des Militär-Vorsitzenden) eine namentliche Nachweisung der aus 
ihren Aushebungs-Bezirken im vorhergehenden Jahre freiwillig eingetretenen Mannschaften ein. 
Rekruten, die nachträglich unzurechnen (§. 51, 9), werden in diese Nachweisung unter „Außer- 
dem“ gleichfalls ausgenommen. 
In denjenigen Aushebungs-Bezirken, in welchen Militärpflichtige der seemännischen Bevölkerung 
vorhanden, fügen die Civil-Vorsitzenden eine summarische Nachweisung derfelben bei §. 51, 4). 
5. Der Militär-Vorsitzende der Ober-Ersatz-Kommission läßt die unter Nr. 4 bezeichneten Nachweisungen 
für den Infanterie-Brigade-Bezirk summarisch zusammenstellen und reicht dieselben zum 1. April dem 
General-Kommando“), in Hessen dem Divisions-Kommando ein. 
Nachdem diese Nachweisungen für die Ersatz-Bezirke summarisch zusammengestellt, werden sie 
bis zum 15. April an das preußische Kriegs-Ministerium eingereicht, welches die weitere Mittheilung 
(ausschließlich Bayern) an den Ausschuß für das Landheer und die Festungen (§. 51, 3 und 4) 
vermittelt. 
*) In Württemberg dem Ober-Rekrutirungs-Rath.
	        
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