Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Dritter Jahrgang. 1875. (3)

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                                                — 580 — 
Die auf Vorstehendes bezüglichen Paragraphen des Militär-Strafgesetzbuchs sind den Rekruten 
nach ihrer Aushebung bei Ertheilung der Urlaubspässe oder Gestellungs-Ordres in Gegenwart des 
Landwehr-Bezirks-Kommandeurs oder seines Stellvertreters vorzulesen und zu erklären. 
Bei dieser Gelegenheit ist den Rekruten auch eine Belehrung über ihre Marsch-Verpflegungs-= 
gelder zu ertheilen. 
                                                §. 80. 
                                Gestellung der Rekruten. 
1. Die Gestellung der Rekruten zur Einstellung in die  Truppen-(Marine-)theile findet grundsätzlich bei 
demjenigen Landwehr-Bataillon statt, in dessen Bezirk sie ausgehoben worden sind. 
Ausnahmen dürfen durch den Landwehr-Bezirks-Kommandeur nur dann genehmigt werden, 
wenn einem in einen entfernten Bezirk verzogenen Rekruten (§. 79, 2) die Mittel zur rechtzeitigen 
Rückkehr thatsächlich fehlen. 
In diesem Falle wird er dem Landwehr-Bezirks-Kommandeur des neuen Bezirks mittelst Aus- 
zuges aus der Vorstellungsliste überwiesen und dort unter Anrechnung auf den Rekrutenbedarf zur 
Einstellung gebracht. Dem Iunfanterie-Brigade-Kommandeur  wird hiervon Meldung gemacht. 
2. Rekruten, welche sich wegen Krankheit nicht rechtzeitig gestellen können, werden zu Nachersatzgestellungen 
verwandt oder bleiben beurlaubt und werden im nächsten Jahre wieder der Ober-Ersatz-Kommission 
vorgestellt (§. 49, 6). 
Bei nur leichten ungefährlichen Erkrankungen, welche den Marsch gestatten, werden sie ohne 
Weiteres ihrem Truppentheil überwiesen, welcher — wenn erforderlich — ihre Aufnahme in ein 
Militär-Lazareth veranlaßt. 
3. Rekruten, auf welche nach ihrer Aushebung die Festsetzungen des §. 28, 1 Anwendung finden, geben 
ihre Urlaubspässe oder Gestellungs-Ordres ab und treten in die Kategorie der Militärpflichtigen zurück. 
Der Landwehr-Bezirks-Kommandeur sorgt für ihre Wiederaufnahme in die Grundlisten. 
4. Aus nachträglichen Reklamationsgründen können Rekruten, so lange sie noch nicht in die Militär- 
verpflegung aufgenommen sind, durch die Ober-Ersatz-Kommission, welche die Aushebung veranlaßt 
hat, zurückgestellt werden. 
Vorläusige Zurückstellung von Rekruten von der Einstellung aus Reklamationsgründen kann 
nur durch den Infanterie-Brigade-Kommandeur  genehmigt werden. Desgleichen vorzeitige Einstellung 
brodloser Rekruten. 
5. Bei der Gestellung müssen die Rekruten mit ausreichenden Oberkleidern, Stiefeln und zwei Hemden 
versehen sein. 
Wer diese Bekleidungsgegenstände wegen Dürftigkeit nicht beschaffen kann, wendet sich wegen 
Beschaffung derselben an den Vorsteher seiner Gemeinde oder des gleichartigen Verbandes, in dessen 
Bezirk er sich bei der Einberufung aufhält. 
6. Unter dringenden Umständen werden die nothwendigsten Bekleidungsstücke aus den Beständen des 
nächsten Landwehr-Bataillons genommen. 
7. Nach Rekruten, welche sich im Gestellungstermin ohne Entschuldigung nicht stellen, werden durch den 
Landwehr-Bezirks-Kommandeur  sofort Nachforschungen angestellt. Er hat die Pflicht, für die Ein- 
leitung eines etwaigen gerichtlichen Verfahrens (§. 79, 3) zu sorgen. 
Die aktive Dienstzeit von Rekruten, welche sich der Gestellung absichtlich entzogen haben und 
erst später aufgegriffen und eingestellt werden, wird, wie die der unsicheren Dienstpflichtigen, be- 
rechnet (§. 7, 2) 
8. Die bei den Schiffer-Musterungen ausgehobenen und in die Flotte einzustellenden Rekruten werden 
brigadeweise gesammelt (§. 75, 6) 
  
  
Als Sammelplätze sind möglichst die Infanterie-Brigade-Stabsquartiere zu wählen, damit der 
Infanterie-Brigade-Kommandeur  sich ein Urtheil über die getroffene Auswahl der Rekruten verschaffen 
und — sofern Prozent-Mannschaften vorhanden — Ausgleiche veraulassen kann. 
Erscheint das Brigade-Stabsquartier — seiner geographischen Lage wegen — zum Sammelplatz 
nicht geeignet, so werden die Marine-Rekruten den Marinetheilen nach näherer Bestimmung des 
Infanterie-Brigade-K deurs direkt überwiesen. 
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