Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Dritter Jahrgang. 1875. (3)

 
 
 
 
  
 
 
 
 
 
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In dem Gesuche um Zulassung zur Prüfung ist anzugeben, in welchen zwei fremden Sprachen 
der sich Meldende geprüft sein will (Anlage 2, §. 1). Auch hat der sich Meldende einen selbst ge- 
schriebenen Lebenslauf beizufügen. 
6. Von dem Nachweis der wissenschaftlichen Befähigung dürfen entbunden werden: 
a) junge Leute, welche sich in einem Zweige der Wissenschaft oder Kunst oder in einer anderen 
dem Gemeinwesen zu gute kommenden Thätigkeit besonders auszeichnen, . 
b) kunstverständige oder mechanische Arbeiter, welche in der Art ihrer Thätigkeit Hervor- 
ragendes leisten, 
c) zu Kunstleistungen angestellte Mitglieder landesherrlicher Bühnen. · 
Personen, welche auf eine derartige Berücksichtigung Ansp machen, haben ihrer Meldung 
die erforderlichen amtlich beglaubigten Zeugnisse beizufügen. Dieselben sind nur einer Prüfung in 
den Elementar-Kenntnissen zu unterwerfen, nach deren Ausfall die Ersatz-Behörde dritter Instanz 
entscheidet, ob der Berechtigungs-Schein zu ertheilen ist oder nicht. 
7. Militärpflichtige, welche auf Grund der Bestimmung des §. 30, 2.f zurückgestellt worden sind, dürfen 
— mit Genehmigung der Ersatz-Behörden dritter Instanz — während der Dauer der Zurückstellung 
(§. 27, 4. b.) die Berechtigung zum einjährigen Dienst nachträglich nachsuchen. 
 
Weitere Ausnahmen können nur in vereinzelten Fällen in der Ministerial-Instanz geneh- 
migt werden. 
                                                §. 90. 
 Nachweis der wissenschaftlichen Befähigung durch Schul-Zeugnisse. 
1. Diejenigen Lehr-Anstalten, welche gültige Zeugnisse über die wissenschaftliche Befähigung für den 
einjährig-freiwilligen Dienst ausstellen dürfen, werden durch den Reichskanzler anerkannt und klassifizirt. 
2. Dabei sind folgende Lehr-Anstalten zu unterscheiden: 
 
a) solche, bei welchen der einjährige erfolgreiche Besuch der zweiten Klasse zur Darlegung der 
wissenschaftlichen Befähigung genügt, 
b) solche, bei welchen der einjährige, erfolgreiche Besuch der ersten Klasse nöthig ist, 
c) solche, bei welchen das Bestehen der Entlassungs-Prüfung gefordert wird, 
d) solche, für welche besondere Bedingungen festgestellt werden. 
Die erfolgte Anerkennung ist durch das Central-Blatt für das Deutsche Reich zu veröffenklichen. 
4, Reife= Zeugnisse für die Universität und die derselben gleichgestellten Hochschulen und Reife-Zengnisse 
für die erste Klasse der unter Nr. 2, a. genannten Anstalten machen die Beibringung der nach Schema 17 
auszustellenden Zeugnisse entbehrlich. 
5. Der einjährige Besuch der zweiten Klasse des Kadetten-Korps genügt zum Nachweis der wissenschaft- 
lichen Befähigung. 
6. Die Prüfungs-Kommission prüft die Gültigkeit der Zeugnisse und ertheilt, sofern gegen dieselben nichto 
einzuwenden, den Berechtigungs-Schein. 
                                                  §. 91. 
         Nachweis der wissenschaftlichen Befähigung durch Prüfung. 
1. Wer die wissenschaftliche Befähigung für den einjährig-freiwilligen Dienst durch eine Prüfung nach- 
wesen will, hat sich auf Vorladung der Prüfungs-Kommission persönlich im Prüfungstermin ein- 
zufinden. 
2. Alljährlich sinden zwei Prüfungen statt, die eine im Frühjahr, die andere im Herbst. 
Das Gesuch um Zulassung zur Prüfung muß für die Frühjahrsprüfung spätestens bis zum 
1. Februar, für die Herbstprüfung spätestens bis zum 1. August angebracht werden. 
3.Ueber die Prüfung selbst und deren Wiederholung s. Anlage 2. 
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