Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Dritter Jahrgang. 1875. (3)

 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
                                                    — 589 -— 
5. Wehrpflichtige, welche einer ausdrücklichen Aufforderung zur Rückkehr aus dem Auslande keine Folge 
leisten, können durch einen Beschluß der Centralbehörde ihres Heimathsstaates ihrer Staatsangehörig- 
keit verlustig erklärt werden. 
K. G. §. 20. 
6.Ueber Landsturmpflicht s. §. 5, 6.
 
                                                  §. 97. 
                          Musterung und Aushebung Militärpflichtiger. 
1. Die Musterung und Aushebung Militärpflichtiger findet durch die Ersatz-Kommission statt (§. 95, 2). 
2.Die Zahl der Augzuhebenden richtet sich nach dem von dem stellvertretenden General-Kommando fest- 
zusetzenden Bedarf. 
3. Ueber Bestätigung vorläufiger Zurückstellungen s. §. 27, 8. 
4. Die vom Auslande oder von Schiffahrt zurückkehrenden Militärpflichtigen sind erforderlichenfalls 
außerterminlich zu mustern. 
5. Die Musterung ist möglichst zu beschleunigen. Ueber die Zahl der Tauglichen — nach Jahrgängen 
und Waffengaltungen getrennt — ist nach beendigter Musterung im Landwehr-Bataillons-Bezirk um- 
gehend Meldung zu erstatten. 
6. Das stellvertretende General-Kommando stellt diese Zahlen für den Korps-Bezirk summarisch zusammen 
und reicht diese Nachweisung unverzüglich dem zuständigen Kriegs-Ministerium ein (§. 73, 3). 
fallen fort.  Die sonstigen Eingaben (Ersatz-Bedarfs-Nachweisungen, Resultate des Ersatz-Geschäfts) 
allen fort. 
7.  Die Einstellung der Rekruten richtet sich lediglich nach der Bestimmung des stellvertretenden General= 
Kommandos.) 
Brodlose Rekruten dürfen durch die Landwehr-Bezirks-Kommandos  jederzeit dem nächsten In- 
fanterie-Ersatz-Truppentheil zur Einstellung überwiesen werden. 
  
                                                §. 98. 
       Musterung und Aushebung der Ersatz-Reservisten zweiter                                                                    Klasse. 
1. Die Ersatz-Reseroisten zweiter Klasse der zur Einziehung bezeichneten Altersklassen melden sich sofort 
oder zu der in der öffentlichen Bekanntmachung angegebenen Zeit zur Stammrolle (Ersatz-Reserve- 
Stammrolle) ihres Aufenthaltsorts an. 
2. Diese Stammrollen werden jahrgangsweise angelegt und enthalten die ortsanwesenden Ersatz-Reser- 
visten zweiter Klasse gleicher Altersklasse in alphabetischer Reihenfolge. 
3. Die Stammrollen werden nach ihrer Aufstellung sogleich dem Civil-Vorsitzenden der Ersatz-Kommission 
eingereicht. 
4. Die Stammrollen des ganzen Aushebungs-Bezirks werden jahrgangsweise — die Gemeinden oder 
gleichartigen Verbände in alphabetischer Reihenfolge — aneinander geheftet und bilden die alpha- 
betischen Ersatz-Reserve-Listen für den Aushebungs-Bezirk. 
 5. Die Musterung und Aushebung der Ersatz-Reservisten zweiter Klasse findet unmittelbar nach Ein- 
reichung der Stammrollen durch die Ersatz-Kommission statt. 
In großen Städten, welche eigene Aushebungs-Bezirke bilden, darf die Musterung zugleich bei 
der Anmeldung zur Stammrolle vorgenommen werden. 
6. Bei der Musterung wird über Tauglichkeit und Abkömmllichkeit entschieden. 
Wer nicht felddienstfähig oder zu keiner Arbeit, die seinem bürgerlichen Beruf entspricht, ver- 
wendbar ist, wird als untauglich angesehen. 
Wer für vorläufig unabkömmlich erachtet wird, wird hinter die älteste Altersklasse der Ersatz- 
Reserve zweiter Klasse zurückgestellt. 
7. Die Entscheidung der Ersatz-Kommission läßt der Militär-Vorsitzende in die alphabetischen Listen 
eintragen, der Civil-Vorsitzende läßt dieselbe auf den Ersatz-Reserve-Scheinen II. vermerken. 
5)) In Sachsen nach der Bestimmung des Kriegs-Ministeriums. 
                                                                                                        83
	        
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