Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Dritter Jahrgang. 1875. (3)

                                    — 593 — 
Nr. der Vorstellungsliste Schema 3. zu §. 38. 
des Aushebungs-Bezirkke 
pro 18 
Ersatz-Reserve-Schein I. 
Der (Stand und Gewerbbe (Vor= und Zuname „ geboren am 
ten — (Ort, Kreis, Regierungs-Bezirk, Bundesstaat), wird hiermit wegen (hoher 
Loosnummer, Reklamation, bedingter Tauglichkeit oder zeitiger Untauglichkeit) der Ersatz-Reserve erster 
Klasse als .. .. (Infanterist ect.) . . überwiesen und steht bis zum Zeitpunkt seiner Ueberweisung zur 
Ersatz-Reserve zweiter Klasse unter der Kontrole der Landwehr-Behörden. 
Inhaber ist verpflichtet, sich innerhalb vierzehn Tagen nach Aushändigung dieses Scheines bei dem 
Landwehr-Bezirks-Feldwebel seines Aufenthaltsortes behufs Aufnahme in die Kontrole anzumelden. 
Jede Wohnungs-Veränderung innerhalb des Landwehr-Kompagnie-Bezirks hat er dem Bezirks- 
Feldwebel anzuzeigen. Bei Verlegung des Aufenthalts in einen andern Landwehr-Kompagnie-Bezirk muß 
er sich beim Bezirks-Feldwebel des bisherigen Aufenthaltsortes ab= und spätestens nach vierzehn Tagen 
beim Bezirks-Feldwebel des neuen Aufenthaltsortes anmelden. 
Jede Meldung kann mündlich oder schriftlich geschehen; in beiden Fällen ist dieser Schein dem Bezirks- 
Feldwebel vorzulegen. Wer sich schriftlich meldet, hat auf die Adresse „Militaria“ zu schreiben und den Brief 
offen oder unter dem Siegel der Orts-Polizei-Behörde einzusenden. Nur solche Briefe sind innerhalb des 
Deutschen Reichs portofrei. Die portofreie Benutzung der Stadtpost ist ausgeschlossen. 
Inhaber kann ungehindert verreisen, hat jedoch geeignete Vorkehrung zu treffen, daß ihm eine 
etwaige Gestellungs-Ordre jeder Zeit zugehen kann. 
Wer sich der Kontrole entzieht, wird mit Geldstrafe bis zu sechszig Mark oder mit Haft bis zu acht 
Tagen bestraft. Außerdem kann derselbe unter Verlängerung seiner Dienstpflicht in der Ersatz-Reserve erster 
Klasse in den nächst jüngeren Jahrgang versetzt werden. Dauert die Kontrol-Entziehung zwei Jahre und 
darüber, so wird er entsprechend weiter zurückversetzt, jedoch niemals über das vollendete 31 ste Lebenejahr hinaus. 
Bei eintretender allgemeiner Mobilmachung haben sich die im Auslande befindlichen Ersatz-Reservisten 
erster Klasse unverzüglich in das Inland zurückzubegeben, sofern sie nicht von dieser Verpflichtung ausdrücklich 
befreit worden sind. Die erfolgte Rückkehr ist dem Bezirks-Feldwebel sofort zu melden. 
Bei Mobilmachungen und bei beginnender Bildung von Ersatz-Truppentheilen müssen die Ersatz- 
Reservisten erster Klasse der Einberufung sofort Folge leisten. Für den Fall der Zuwiderhandlung werden 
sie nach dem Militär-Strafgesetz bestraft. 
Gesuche um Zurückstellung von der Einberufung für das laufende Jahr sind vor Beginn des Ersatz- 
Geschäfts bei dem Vorstande des Ortes oder der Gemeinde anzubringen. 
In friedlichen Zeiten bedürfen die Ersatz-Reservisten erster Klasse keiner militärischen Erlaubniß zur 
Auswanderung. Sie sind jedoch verpflichtet, von ihrer bevorstehenden Auswanderung dem Bezirks-Feldwebel 
Anzeige zu machen. Wer dieser Verpflichtung nicht nachkommt, wird mit Geldstrafe bis zu 150 Mark oder 
mit Haft bestraft.
	        
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