Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Dritter Jahrgang. 1875. (3)

                                             — 633 — 
2. Zum aktiven Heere gehören, 
 
 
 
 
A. Die Militärpersonen des Friedensstandes, und zwar: 
a) die Offiziere, Aerzte und Militärbeamten des Friedensstandes vom Tage ihrer Anstellung 
bis zum Zeitpunkt ihrer Entlassung aus dem Dienst; 
b) die Kapitulanten vom Beginn bis zum Ablauf oder bis zur Aufhebung der abgeschlossenen 
Kapitulation; 
c) die Freiwilligen und die ausgehobenen Rekruten von dem Tage, mit welchem ihre Ver- 
pflegung durch die Militär-Verwaltung beginnt; Einjährig-Freiwillige von dem Zeitpunkt 
ihrer definitiven Einstellung in einen Truppentheil an, sämmtlich bis zum Ablauf des Tages 
ihrer Entlassung aus dem aktiven Dienst. 
B. a) Die aus dem Beurlaubtenstande zum Dienst einberufenen Offiziere, Aerzte, Militärbeamten 
und Mannschaften von dem Tage, zu welchem sie einberufen sind, bis zum Ablaufe des 
Tages der Wiederentlassung; 
b) alle in Kriegszeiten zum aktiven Dienst aufgebotenen oder freiwillig eingetretenen Offiiere, 
Aerzte, Militärbeamten und Mannschaften, welche zu keiner der vorgenannten Kategorie 
ehören, von dem Tage, zu welchem sie einberufen sind, beziehungsweise vom Zeitpunkt des 
freiwilligen Eintritts an, bis zum Ablauf des Tages der Entlassung; 
c) die Civilbeamten der Militär-Verwaltung, vom Tage ihrer Anstellung bis zum Zeitpunkt 
ihrer Entlassung aus dem Dienste. 
R. M G. §. 38.  
Auf die aktive Marine finden vorstehende Festsetzungen siungemäße Anwendung. 
3. Im Beurlaubtenverhältniß befinden sich alle Personen des Beurlaubtenstandes, welche nicht zum 
aktiven Dienst einberufen sind. 
4. Zum Beurlaubtenstande gehören: 
a) die Offiziere, Aerzte, Beamten und Mannschaften der Reserve, Landwehr und Seewehr; 
b) die vorläufig in die Heimath beurlaubten Rekruten und Freiwilligen; 
c) die bis zur Entscheidung über ihr ferneres Militärverhältniß zur Disposition der Ersatz- 
Behörden entlassenen Mannschaften; 
d) die vor erfüllter aktiver Dienstpflicht zur Disposition der Truppentheile beurlaubten Mann- 
schaften. 
 W. G. §. 15 und R. M. G. §. 56. 
5. Zur Ersatz-Reserve gehören die Ersatz-Reservisten erster und zweiter Klasse. 
N. M. G. §. 23. 
                                              §. 6. 
                              Erfüllung der Dienstpflicht im aktiven Heere. 
1. Ueber die Rechte und Pflichten der Militärpersonen des aktiven Heeres enthält der III. Abschnitt des 
Reichs-Militärgesetzes vom 2. Mai 1874 das Nähere. 
Die Entlassung aus der Reichsangehörigkeit (Genehmigung zur Auswanderung) darf Militärpersonen 
des aktiven Heeres nicht ertheilt werden, bevor sie aus dem Dienst entlassen sind (8. 7, 5). 
St. A. G. §. 15. 
3. Als Ausweis für Militärpersonen des aktiven Heeres dienen die Soldbücher. Offiziere und im 
Offizier-Range stehende Aerzte weisen sich außerdem durch ihre Patente, Beamte durch ihre Be- 
stallungen aus. 
4. Bei Märschen dienen die Marschrouten, bei Eisenbahnfahrten die Requisitionsscheine als Ausweis. 
Zeitweise beurlaubte Mannschaften erhalten Urlaubskarten oder Urlaubsscheine. 
                                                §. 7. 
   Erfüllung der Dienstpflicht im Beurlaubtenstande im Allgemeinen. 
1. Die Personen des Beurlaubtenstandes sind während der Beurlaubung (d. i. während des Beurlaubten- 
verhältnisses siehe §. 5, 3) den zur Ausübung der militärischen Kontrole (§. 1, 4) erforderlichen 
Anordnungen unterworfen.
	        
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