— 634 —
Sie haben geeignete Vorkehrungen zu treffen, daß dienstliche Befehle ihrer Vorgesetzten und
namentlich Gestellungs-Ordres ihnen jederzeit zugestellt werden können.
Im dienstlichen Verkehr mit ihren Vorgesetzten oder wenn sie in Militäruniform erscheinen, sind
sie der militärischen Disziplin= unterworfen.
2. Bei eintretender allgemeiner Mobilmachung haben alle im Auslande befindlichen Personen des
Beurlaubtenstandes, sich. unverzüglich in das Inland zurückzubegeben.
3. Im Frieden können Mannschaften der Reserve, Landwehr und Seewehr, welche nach außereuropäischen
Ländern gehen wollen, unter Dispensation von den gewöhnlichen Dienstobliegenheiten, jedoch unter
der Bedingung der Rücktehr im Falle einer Mobilmachung, auf zwei Jahre beurlaubt werden.
K. M. G. §. 59
Dieser Urlaub wird durch die Landwehr-Bezirks-Kommandos ertheilt.
Offiziere und im Offizierrange stehende Aerzte des Beurlaubtenstandes können unter gleichen
Verhältnissen durch den Infanterie-Brigade-Kommandeur beurlaubt werden.
Wer keinen Urlaub nachsucht oder erhält, ist zwar in der Wahl seines Aufenthaltsorts in
Friedenszeiten nicht beschränkt, muß jedoch die gewöhnlichen Dienstobliegenheiten erfüllen.
4. Weist ein auf Grund der unter Nr. 3 enthaltenen Bestimmungen Beurlaubter durch Konsulatsatteste
nach, daß er sich in einem außereuropäischen Lande eine feste Stellung als Kaufmann, Gewerbe-
treibender ect. erworben hat, so kann der Urlaub bis zur Entlassung aus dem Militär-Verhältniß und
unter gleichzeitiger Dispensation von der Rückkehr im Falle einer Mobilmachung verlängert werden.
Auf die Küstenländer des Mittelländischen und Schwarzen Meeres findet diese Bestimmung keine
Anwendung.
K. M. G. §. 59.
Derartige Anträge unterliegen der Entscheidung der Infanterie-Brigade-Kommandeure, welchen
sie durch die Landwehr- Bezirks- Kommandos vorgelegt werden.
Bei Offizieren und im Offizier= Range stehenden Aerzten ist die Verabschiedung nachzusuchen.
5. Den Offizieren und im Offizier-Range stehenden Aerzten des Beurlaubtenstandes, sowie den im
§. 5, 4 b.—d. bezeichneten Mannschaften darf — falls sie nicht nachweisen, daß sie in einem anderen
Bundesstaate die Staatsangehörigkeit erworben haben — die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit
nur mit Genehmigung der Militärbehörde ertheilt werden.
K. M. G. §. 60, 1.
Derartige Gesuche sind an das zuständige Landwehr-Bezirks-Kommando zu richten.
Solche Gesuche der Offiziere und im Offizier-Range stehenden Aerzte werden behufs Herbei-
führung der Verabschiedung weiter befördert.
Ueber die Gesuche der Mannschaften wird von den Infanterie-Brigade-Kommanddeuren befunden.
6. Offiziere und im Offizier-Range stehende Aerzte des Beurlaubtenstandes, welche ohne Erlaubniß aus-
wandern, werden mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark oder mit Haft oder mit Gefängniß bis zu
sechs Monaten bestraft=
K. M. G. §. 60, 2.
Die Herbeiführung der gerichtlichen Untersuchung ist Sache der Landwehr-Bezirks-Kommandos
7. Die näheren Festsetzungen über die Dienst-Verhältnisse der vorläufig in die Heimath beurlaubten
Rekruten und Freiwilligen und der bis zur Entscheidung über ihr ferneres Militär-Verhältniß zur
Disposition der Ersatz-Behörden entlassenen Mannschaften sind in der Ersatz-Ordnung enthalten.
G. O. §. 79, §. 81 und §. 84).
8. Die zur Disposition der Truppenteile beurlaubten Mannschaften können bis zum Ablauf ihres
dritten Dienstjahres jederzeit zur Fahne (zum aktiven Dienst) wieder einberufen werden und bedürfen
bis dahin der milltärischen Genehmigung zum Wechsel des Aufenthaltsortes.
R. M. G. § 60, 5.
Die Genehmigung satra durch die Landwehr- Bezirks-Kommandos ertheilt. Wer den Aufenthalt
wechselt ohne die Genehmigung hierzu Landwehr-Bezirks_Kommandos oder erhalten zu haben, wird sofort wieder ein-
berufen
9. Im Uebrigen gelten sür die Personen des Beurlaubtenstandes die allgemeinen Landesgesetze und sind
dieselben in der Wahl ihres Aufenthaltsortes im In= und Auslande, in der Ausübung ihres Gewerbes,