Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Dritter Jahrgang. 1875. (3)

 
 
 
 
                                                 — 634 — 
Sie haben geeignete Vorkehrungen zu treffen, daß dienstliche Befehle ihrer Vorgesetzten und 
namentlich Gestellungs-Ordres ihnen jederzeit zugestellt werden können. 
Im dienstlichen Verkehr mit ihren Vorgesetzten oder wenn sie in Militäruniform erscheinen, sind 
sie der militärischen Disziplin= unterworfen. 
2. Bei eintretender allgemeiner Mobilmachung haben alle im Auslande befindlichen Personen des 
Beurlaubtenstandes, sich. unverzüglich in das Inland zurückzubegeben. 
3. Im Frieden können Mannschaften der Reserve, Landwehr und Seewehr, welche nach außereuropäischen 
Ländern gehen wollen, unter Dispensation von den gewöhnlichen Dienstobliegenheiten, jedoch unter 
der Bedingung der Rücktehr im Falle einer Mobilmachung, auf zwei Jahre beurlaubt werden. 
K. M. G. §. 59 
Dieser Urlaub wird durch die Landwehr-Bezirks-Kommandos ertheilt. 
Offiziere und im Offizierrange stehende Aerzte des Beurlaubtenstandes können unter gleichen 
Verhältnissen durch den Infanterie-Brigade-Kommandeur beurlaubt werden. 
Wer keinen Urlaub nachsucht oder erhält, ist zwar in der Wahl seines Aufenthaltsorts in 
Friedenszeiten nicht beschränkt, muß jedoch die gewöhnlichen Dienstobliegenheiten erfüllen. 
4. Weist ein auf Grund der unter Nr. 3 enthaltenen Bestimmungen Beurlaubter durch Konsulatsatteste 
nach, daß er sich in einem außereuropäischen Lande eine feste Stellung als Kaufmann, Gewerbe- 
treibender ect. erworben hat, so kann der Urlaub bis zur Entlassung aus dem Militär-Verhältniß und 
unter gleichzeitiger Dispensation von der Rückkehr im Falle einer Mobilmachung verlängert werden. 
Auf die Küstenländer des Mittelländischen und Schwarzen Meeres findet diese Bestimmung keine 
Anwendung. 
K. M. G. §. 59. 
Derartige Anträge unterliegen der Entscheidung der Infanterie-Brigade-Kommandeure,  welchen 
sie durch die Landwehr- Bezirks- Kommandos vorgelegt werden. 
Bei Offizieren und im Offizier= Range stehenden Aerzten ist die Verabschiedung nachzusuchen. 
5. Den Offizieren und im Offizier-Range stehenden Aerzten des Beurlaubtenstandes, sowie den im 
§. 5, 4 b.—d. bezeichneten Mannschaften darf — falls sie nicht nachweisen, daß sie in einem anderen 
Bundesstaate die Staatsangehörigkeit erworben haben — die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit 
nur mit Genehmigung der Militärbehörde ertheilt werden. 
K. M. G. §. 60, 1. 
  
Derartige Gesuche sind an das zuständige Landwehr-Bezirks-Kommando zu richten. 
Solche Gesuche der Offiziere und im Offizier-Range stehenden Aerzte werden behufs Herbei- 
führung der Verabschiedung weiter befördert. 
Ueber die Gesuche der Mannschaften wird von den Infanterie-Brigade-Kommanddeuren  befunden. 
  
6. Offiziere und im Offizier-Range stehende Aerzte des Beurlaubtenstandes, welche ohne Erlaubniß aus- 
wandern, werden mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark oder mit Haft oder mit Gefängniß bis zu 
sechs Monaten bestraft= 
K. M. G. §. 60, 2. 
Die Herbeiführung  der gerichtlichen Untersuchung ist Sache der Landwehr-Bezirks-Kommandos  
7. Die näheren Festsetzungen über die Dienst-Verhältnisse der vorläufig in die Heimath beurlaubten 
Rekruten und Freiwilligen und der bis zur Entscheidung über ihr ferneres Militär-Verhältniß zur 
Disposition der Ersatz-Behörden entlassenen Mannschaften sind in der Ersatz-Ordnung enthalten. 
G. O. §. 79, §. 81 und §. 84). 
8.  Die zur Disposition der Truppenteile  beurlaubten Mannschaften können bis zum Ablauf ihres 
dritten Dienstjahres jederzeit zur Fahne (zum aktiven Dienst) wieder einberufen werden und bedürfen 
bis dahin der milltärischen  Genehmigung zum Wechsel des  Aufenthaltsortes.   
 R. M. G. § 60, 5. 
Die Genehmigung satra durch die Landwehr- Bezirks-Kommandos  ertheilt. Wer den Aufenthalt 
wechselt ohne die Genehmigung hierzu Landwehr-Bezirks_Kommandos oder erhalten zu haben, wird sofort wieder ein- 
berufen 
  
9. Im Uebrigen gelten sür die Personen des Beurlaubtenstandes die allgemeinen Landesgesetze und sind 
dieselben in der Wahl ihres Aufenthaltsortes im In= und Auslande, in der Ausübung ihres Gewerbes,
	        
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