Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Dritter Jahrgang. 1875. (3)

 
 
 
 
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3. Die militärische Kontrole muß so gehandhabt werden, daß die Einberufung der Personen des Be- 
urlaubtenstandes zu Uebungen, nothwendigen Verstärkungen oder Mobilmachungen des Heeres und 
der Marine jederzeit stattfinden kann. 
W. G. §. 6. 
                                            §. 10. 
                 Meldepflicht der Personen des Beurlaubtenstandes. 
1. Die zur Ausübung der militärischen Kontrole erforderlichen Meldungen sind von den Mannschaften 
des Beurlaubtenstandes mündlich oder schriftlich im Stationsorte der Landwehr-Kompagnie (§. 1, 5) 
zu erstatten. 
Bedürfen schriftliche Meldungen weitere Erläuterungen, so kann die persönliche Gestellung im 
Stationsorte durch das Landwehr-Bezirks-Kommando angeordnet werden. 
Dasselbe gilt für die Anbringung von Gesuchen und Beschwerden in militärischen Dienstange- 
legenheiten, sowie für Rechtfertigung wegen Versäumniß militärischer Pflichten. 
In diesen Fällen dürfen Mannschaften des Beurlaubtenstandes auch in das Stabsquartier des 
Landwehr-Bezirks-Kommandos beordert werden, wenn ihre persönliche Vernehmung daselbst erfor- 
derlich ist. 
         K. G. §. 2. 
2. Die Gestellung im Stationsorte der Landwehr-Kompagnie begründet keinen Anspruch auf Gebühren. 
Mannschaften, welche auf Grund der Nr. 1 in das Stabsquartier des Landwehr-Bezirks-Kom- 
mandos beordert werden, haben Anspruch auf die reglementarischen Gebühren, wenn das Stabs- 
quartier nicht mit dem Stationsorte der Landwehr-Kompagnie zusammenfällt. 
K. G. §. 3. 
3. Wer sich schriftlich meldet, hat auf die Adresse „Militaria“ zu schreiben und den Brief entweder offen 
oder unter dem Siegel der Orts-Polizei-Behörde zu versenden. 
Die portofreie Benutzung der Stadtpost ist ausgeschlossen. 
Portofr. Ges. 8. 2 und 3. 
4. Mannschaften des Beurlaubtenstandes, welche aus dem aktiven Dienst entlassen werden, haben sich 
innerhalb 14 Tagen bei dem Bezirks-Feldwebel ihres Aufenthaltsorts anzumelden. 
5. Mannschaften des Beurlaubtenstandes, welche ihren Aufenthaltsort oder ihre Wohnung wechseln, 
haben dies innerhalb 14 Tagen dem Bezirks-Feldwebel zu melden. 
Wer aus einem Landwehr-Kompagnie-Bezirk in einen anderen verzieht, hat sich vor dem Ver- 
ziehen bei seinem bisherigen Bezirks-Feldwebel ab= und bei dem Bezirks-Feldwebel seines neuen 
Aufenthaltsortes innerhalb 14 Tagen nach erfolgtem Umzuge anzumelden. 
Nach Eintritt einer Mobilmachung sind Veränderungen des Aufenthaltsortes oder der Wohnung 
innerhalb 48 Stunden nach erfolgtem Umzuge zu melden. 
6. Von Reisen von mehr als 14tägiger oder unbestimmter Dauer ist dem Bezirks-Feldwebel Meldung 
zu erstatten (§. 7, 10). Desgleichen vor Antritt einer etwaigen Wanderschaft. 
7. Bei Anmusterungen durch die Seemannsämter sind die Mannschaften der Reserve, Landwehr und 
Seewehr von der Abmeldung beim Bezirks-Feldwebel entbunden (§. 7, 10). 
8. Bei allen Meldungen sind die im §. 8, 2 und 3 genannten Papiere vorzuzeigen. 
9. Auf die Offiziere und im Offizierrange stehenden Aerzte und Beamten des Beurlaubtenstandes finden 
vorstehende Festsetzungen mit der Maßgabe Anwendung, daß sie nur zu Meldungen an die Land- 
wehr-Bezirks-Kommandos verpflichtet sind. 
                                               §. 11. 
Kontrol-Versammlungen der Reserve, Land= und Seewehr. 
Die Mannschaften der Landwehr können alljährlich einmal, die übrigen Personen des Beurlaubten= 
standes zweimal zu Kontrol-Versammlungen zusammenberufen werden.
	        
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