Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Dritter Jahrgang. 1875. (3)

 
 
 
 
 
 
 
                                              — 637 — 
Letztere sind mit Bezug auf Zeit und Ort so einzurichten, daß die betheiligten Mannschaften 
nicht länger als einen Tag, einschließlich des Hinweges zum Versammlungsorte und des Rückweges, 
ihren bürgerlichen, Geschäften entzogen werden. 
K. G. §. 1. 
An Tagen von Reichs= und Landtagswahlen finden Kontrol-Versammlungen nicht statt. 
Die Mannschaften der Seewehr II. Klasse werden in Friedenszeiten zu Kontrol-Versammlungen 
nicht einberufen. 
2. Gestellung zu den, Kontrol-Versammlungen begründet keinen Anspruch auf Gebühren. 
K. G. §. 3. 
  
3. Dispensationen von den Kontrol-Versammlungen können nur durch die Landwehr-Bezirks-Kommandos  
ertheilt werden. 
4. Die Frühjahrs-Kontrol-Versammlungen  finden in der Regel im April, die Herbst-Kontrol-Versamm- 
  
lungen im November statt. 
Zu letzteren werden die Mannschaften der Landwehr herangezogen. 
K. M. G. §. 62. 
5. Die Einberufung zu den Kontrol-Versammlungen erfolgt in der Regel durch öffentliche Aufforderung. 
Zu jeder Kontrol-Versammlung ist der Militärpaß mit zur Stelle zu bringen. 
6. Die Schiffahrt treibenden und die im Auslande befindlichen Mannschaften sind in der Regel von 
dem persönlichen Erscheinen bei den Kontrol-Versammlungen zu entbinden. 
Es genügt die Festsetzung, daß sie sich in der ersten Hälfte des Monats November mündlich 
oder schriftlich bei ihrem Bezirks-Feldwebel zu melden und etwaige Veränderungen in ihren bürger- 
lichen Verhältnissen hierbei anzugeben haben. 
7. In denjenigen Kontrol-Bezirken, in welchen Schiffahrt treibende Mannschaften des Beurlaubten= 
standes in größerer Zahl vorhanden, dürfen durch die General-Kommandos im Laufe des Monats 
Januar besondere Schiffer-Kontrol-Versammlungen anberaumt werden. 
                                              §. 12. 
                           Uebungen der Reserve, Land= und Seewehr. 
1. Jeder Reservist ist während der Dauer des Reserve-Verhältnisses zur Theilnahme an zwei Uebungen 
verpflichtet. 
Diese Uebungen sollen die Dauer von je 8 Wochen nicht überschreiten. 
Jede Einberufung zum aktiven Dienst im Heere oder in der Marine zählt für eine Uebung. 
W. G. §. 6. 
2. Die Mannschaften der Landwehr-Infanterie können während der Dienstzeit in der Landwehr zweimal 
auf 8—14 Tage zu Uebungen in besonderen Kompagnien oder Bataillonen einberufen werden. 
Die Landwehr-Kavallerie wird im Frieden zu Uebungen nicht einberufen. 
Die Landwehr-Mannschaften der übrigen Waffen üben in demselben Umfange, wie die der 
Infanterie, jedoch im Anschlusse an die betreffenden Linien-Truppentheile. 
K. G. §. 7. 
  
3. Landwehr-Mannschaften, welche das 32ste Lebensjahr überschritten haben, können zu den gesetzlichen 
Uebungen nur ausnahmsweise, auf Grund besonderer Kaiserlicher Verordnung, einberufen werden. 
Diese Beschränkung findet jedoch keine Anwendung auf diejenigen, welche 
a) in Folge eigenen Verschuldens verspätet in den aktiven Dienst getreten sind; 
b) wegen Kontrolentziehung oder in Folge einer erlittenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs- 
wöchentlicher Dauer — §. 18 des Militär-Strafgesetzbuchs — nachdienen müssen, oder 
c) auf ihren Antrag von der zuletzt vorhergegangenen Landwehr-Uebung befreit worden sind. 
K. G. §. 4. 
4. Die Schiffahrt treibenden Mannschaften der Reserve des Heeres und der Landwehr sollen zu Uebungen 
im Sommer nicht eingezogen werden. 
K. G. §. 4. 
5. Die Offiziere der Reserve können während der Dauer des Reserve-Verhältnisses dreimal zu vier= bis 
achtwöchentlichen Uebungen herangezogen werden. 
W. G. §. 12. 
                                                                                                        89
	        
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