Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Dritter Jahrgang. 1875. (3)

 
 
 
 
 
 
 
 
 
                                             — 638 — 
6. Offizieren der Reserve, welche bei außergewöhnlicher Veranlassung (Mobilmachung ect.) zum Dienst 
einberufen werden, ist dies als eine Uebung zu rechnen. 
K. G. §. 5. 
7. Die Offiziere der Landwehr sind zu Uebungen bei Linien-Truppentheilen allein behufs Darlegung ihrer 
Befähigung zur Weiterbeförderung, im Uebrigen aber nur zu den gewöhnlichen Uebungen der Land- 
wehr heranzuziehen. 5 
W. G. §. 12 
8. Die Seewehr wird in Friedenszeiten in der Regel zu Uebungen nicht einberufen. 
Die Mannschaften der Seewehr zweiter Klasse können zweimal zu kürzeren Uebungen ein- 
berufen werden. 
W. G. §. 13, 8. 
9. Die See-Offziere der Reserve und Seewehr können nach Maßgabe des Bedürfnisses dreimal zu den 
Uebungen der aktiven Marine herangezogen werden. 
W. G. §. 13, 4. 
10. Seeleute, welche in Folge Anmusterung ihrer Uebungspflicht nicht rechzeitig nachkommen können, er- 
füllen dieselbe nachträglich 
W. G. §. 13, 5. 
11.  Die Einberufung zu den Uebungen erfolgt durch die kommandirenden Generale, beziehungsweise 
durch den Chef der Kaiserlichen Admiralität. 
W. G. §. 8. 
können bei Mannschaften durch die Landwehr-Bezirks Kommandos, i      
Nr. 11 bezeichneten Behörden verfügt werden. 
12. Dispensationen von den Uebungen auf Grund häuslicher, gewerblicher oder amtlicher Verhältnisse 
Landwehr- Bezirks- Kommandos, bei Offizieren nur durch die unter 
                                             §. 13. 
                          Einberufung der Reserve, Land- und Seewehr. 
1. Die Einberufung der Reserve, Landwehr und Seewehr erfolgt auf Kaiserlichen Befehl. 
Durch die kommandirenden Generale erfolgt die Einberufung nur 
a) zu den jährlichen Uebungen (§. 12, 11); 
b) wenn Theile des Reichsgebiets in Kriegszustand erklärt werden. 
M. G. §. 8. 
2. Bei nothwendigen Verstärkungen oder Mobilmachungen werden die Mannschaften des Beurlaubten- 
standes, soweit die militärischen Interessen es gestatten, nach den Jahresklassen, mit den jüngsten be- 
ginnend, einberufen. 
R. M. G. §. 63 
3. Hierbei können dringende häusliche und gewerbliche Verhältnisse derartige Berücksichtigung finden, 
daß Reservisten hinter die letzte Jahresklasse der Reserve ihrer Waffe oder Dienstkategorie, Landwehr- 
mannschaften aber, sowie in besonders dringenden Fällen auch einzelne Reservisten, hinter die letzte 
Jahresklasse der Landwehr ihrer Waffe oder Dienstkategorie zeitweise zurückgestellt werden. 
Jedoch darf in keinem Aushebungsbezirke die Zahl der hinter der letzten Jahresklasse der 
Reserve zurückgestellten Mannschaften zwei Prozent der Reserve, die Zahl der hinter der letzten 
Jahresklasse der Landwehr zurückgestellten Mannschaften drei Prozent der Reserve und Landwehr 
übersteigen. 
Auf die Dauer der Gesammtdienstzeit (Dienstpflicht) hat die Zurückstellung keinen Einfluß. 
Ueber das Verfahren siehe Abschnitt IV. 
4.  Reichs-, Staats= und Kommunalbeamte, sowie Angestellte der Eisenbahnen, welche der Reserve oder 
Landwehr angehören, dürfen für den Fall einer Mobilmachung oder nothwendigen Verstärkung des 
Heeres hinter die letzte Jahresklasse der Landwehr zurückgestellt werden, wenn ihre Stellen selbst 
vorübergehend nicht offen gelassen werden können und eine geeignete Vertretung nicht zu er- 
möglichen ist. 
 K.R. M. G. §. 65. 
Ueber das Verfahren siehe Abschnitt V.
	        
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