Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Dritter Jahrgang. 1875. (3)

 
 
 
 
 
                                            — 640 — 
Die Vorschrift des §. 7, 12 findet auf Ersatz-Reservisten erster Klasse sinngemäße Anwendung. 
Die für Personen des Beurlaubtenstandes geltenden Bestimmungen des Militär-Strafgesetzbuchs 
für das Deutsche Reich vom 20. Juni 1872 finden auf sie nur insoweit Anwendung, als es im 
§. 69, 5 des Reichs-Militärgesetzes ausdrücklich verordnet ist. 
 2. Die über die Klassifikation der Reservisten und Landwehrmannschaften (siehe Abschnitt IV) gegebenen 
Bestimmungen finden auf die Ersatz Reserve erster Klasse sinngemäße Anwendung, mit der Maßgabe, 
daß die Zahl der Zurückgestellten 5 Prozent der in dem Aushebungs-Bezirk vorhandenen Mann- 
schaften dieser Kategorie nicht überschreiten darf. 
Eine Erhöhung dieses Prozentsatzes — jedoch bis auf höchstens 10 Prozent — kann auf Antrag 
der Ober-Ersatz-Kommission durch die Ersatz-Behörde dritter Instanz ausnahmsweise genehmigt werden, 
wenn besondere lokale Verhältnisse eine derartige Berücksichtigung erheischen. 
Militärpflichtige, welche nach dem Klassisikations-Termine des laufenden Jahres der Ersatz- 
Reserve erster Klasse zugetheilt werden, können durch Uebereinkommen der ständigen Mitglieder der 
Ersatz- Kommission,. vorläufig binter den letzten Jahrgang zurückgestellt werden. 
3. Nach Aushändigung, des Eratz-= Reserve-Scheins I. haben sich die Ersatz-Reservisten erster Klasse bei 
dem Bezirks-Feldwebel derjenigen Landwehr- Kompagnie, in deren Bezirk ihr gewählter Aufenthaltsort. 
liegt — und zwar spätestens 14 Tage nach erfolgter Anshändigung — beufe Uebernahme in die 
Kontrole unter Vorlegung ihres Ersatz-Reserve-Scheins mündlich oder schriftlich zu melden. 
Wer in's Ausland verzieht, bleibt in der Kontrole derjenigen Landwehr-Kompagnie, in deren 
Bezirk seine Ueberweisung zur Ersatz-Reserve erster Klasse erfolgt ist. 
4. Die Bestimmungen des §. 10, 3—9 und des §. 13, 2, 4, 5, 7 und 8 finden auf die Ersatz-Reserve 
erster Klasse sinngemäße Anwendung. 
R. M. G. §. 65 und §. 69, 2 und 5. 
5. Ersatz- krhidh erster Klasse, welche bei eintretender allgemeiner Mobilmachung aus dem Auslande 
zurückkehren, haben sich sogleich bei dem Bezirks-Feldwebel, in dessen Kontrole sie stehen, oder bei 
demjenigen der nächsten Landwehr= Kompagnie zu melden. 
R. M. G. §. 6 
6. Ersatz-Reservisten erster siage, welche nach zweijährigem Aufenthalte in außereuropäischen Ländern, 
jedoch mit Ausschluß der Küstenländer des Mittelländischen und Schwarzen Meeres, durch Konsulats- 
Atteste nachweisen können, daß sie sich in einem dieser Länder eine feste Stellung als Kaufleute, 
Gewerbetreibende ect. erworben haben und in Folge dessen von der Rückkehr im Falle einer Mobil- 
machung dispensirt zu werden wünschen, haben ihre bezüglichen Anträge durch die Landwehr-Bezirks- 
Feldwebel an das Landwehr -Bezirks- Kommando, in dessen Kontrole sie stehen, zu richten. 
Letzteres genehmigt dieselben oder legt sie unter Geltendmachung etwaiger Bedenken dem vor- 
- gesetzten Infanterie- Brigade-Kommando zur Entscheidung vor. 
 
 
Zugleich mit der ertheilten Genehmigung ist die Versetzung in die zweite Klasse der Ersatz- 
Reserve und die dem §. 28 des Reichs- Militärgesetzes entsprechende Dispensation durch den Landwehr- 
Bezirks- Kommandeur m verfügen und auf dem Ersatz-Reserve-Schein zu vermerken. 
K.M.G.  §. 59 und §. 69, 4 
7. Die Fälle der Kontrol- Entziehung ver. Mannschaften der Ersatz-Reserve erster Klasse sind seitens der 
Landwehr-Bezirks-Kommandos der zuständigen Civil-Behörde behufs strafrechtlicher Verfolgung zur 
Anzeige zu bringen. Dem Ersteren ist von der erfolgten Verurtheilung Mittheilung zu machen. 
Die Zurückversetzung wegen Kontrol-Entziehung verfügt der Landwehr= Bezirks-Kommandeur 
E. O. §. 13, 7 
* . M. G. ö5. 69, 6. 
Kontrol- Versammlungen werden nur ab Grund besonderer Kaiserlicher Verordnung oder nach 
Eintritt einer Mobilmachung abgehalten (E. O. §. 96, 2). 
K. M. G. 
§. 69, 3. 
8. Nach erfüllter Dienstpflicht in der ersten Klasse haben sich die Ersatz-Reservisten behufs Versetzung 
in die zweite Klasse unter Vorlegung ihres Ersatz-Reserve-Scheins mündlich oder schriftlich beim 
Bezirks- Felwedel zu melden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.