Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Dritter Jahrgang. 1875. (3)

           -                                       -----657--                                                                                     8.    Eisenbahnn-Wesen. 
Zur Behebung aufgetretener Zweifel und um einer Schädigung der allgemeinen Verkehrs-Interessen thunlichst 
vorzubeugen wird 
I. darauf aufmerksam gemacht, daß der Artikel 44 der Reichsverfassung die Eisenbahn-Verwaltungen 
verpflichtet, direkte Expeditionen im Personen= und Güterverkehr, unter Gestattung des Uebergangs 
der Transportmittel von einer Bahn auf die andere, gegen die übliche Vergütung einzurichten, 
und daß demzufolge die in Genügung eines allgemeinen Verkehrsbedürfnisses hergestellten direkten 
Expeditionen, als unter dem Schutze der Reichsverfassung stehend, anzusehen sind; 
II. in Ergänzung beziehungsweise Abänderung des Erlasses vom 29. Dezember pr. Nr. 9741 angeordnet: 
1. Von jeder dortseits veranlaßten Aufhebung oder Einschränkung einer bestehenden direkten 
Expedition ist dem Reichs-Eisenbahn-Amte unter spezieller Darlegung der Gründe und 
Erörterung des Verkehrs-Umfangs zeitig, und zwar der Regel nach mindestens 14 Tage 
vor der Publikation beziehungsweise wo eine gesetzliche Pflicht zur Publikation nicht besteht, 
vor der Invollzugsetzung Anzeige zu erstatten, damit die Gründe einer Prüfung unterzogen 
und eventuell im Interesse des allgemeinen Verkehrs, wegen Beibehaltung oder anderweiter 
Regelung der direkten Expedition, das Erforderliche vorgesehen werden kann; 
2. Hat die Aufhebung oder Einschränkung der direkten Expedition eine Fracht-Erhöhung zur 
Folge, so ist außerdem deren Umfang zu erläutern und ferner anzuzeigen, ob und wann die 
zuständige Landesaufsichtsbehörde die Genehmigung ertheilt hat, eventnell weshalb solche 
nicht erforderlich ist; 
3. Wird die Aufhebung oder Einschränkung von einer nicht deutschen oder von einer bayerischen 
Verwaltung herbeigeführt, so ist die Anzeige in Gemäßheit des Erlasses vom 29. Dezember 
pr. Sub. I und I I spaestens zugleich mit der öffentlichen Bekanntmachung zu machen 
und zwar ebenfalls unter Erläuterung des Umfanges des betreffenden Verkehrs. 
Berlin W., den 30. September 1875. 
                     Das Reichs-Eisenbahn-Amt. 
                                       Maybach. 
An sämmtliche Eisenbahn-Verwaltungen Deutschlands, 
(exkl. derjenigen Bayerns). 
  
                                       9. Konsulat-Wesen. 
  
Dem Kaiserlichen Konsul Lunau zu Panama ist auf Grund des Gesetzes vom 4. Mai 1870 für 
seinen Amtsbezirk die allgemeine Ermächtigung ertheilt worden, bürgerlich gültige Eheschließungen von deutschen 
Reichtangehörigen vorzunehmen, und die Geburten, Heirathen und Sterbefälle von deutschen Reichsangehörigen 
zu beurkunden. 
  
Berlin, Carl Heymann's Verlag. — Druck von F. Hoffschläger in Berlin.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.