- -----657-- 8. Eisenbahnn-Wesen.
Zur Behebung aufgetretener Zweifel und um einer Schädigung der allgemeinen Verkehrs-Interessen thunlichst
vorzubeugen wird
I. darauf aufmerksam gemacht, daß der Artikel 44 der Reichsverfassung die Eisenbahn-Verwaltungen
verpflichtet, direkte Expeditionen im Personen= und Güterverkehr, unter Gestattung des Uebergangs
der Transportmittel von einer Bahn auf die andere, gegen die übliche Vergütung einzurichten,
und daß demzufolge die in Genügung eines allgemeinen Verkehrsbedürfnisses hergestellten direkten
Expeditionen, als unter dem Schutze der Reichsverfassung stehend, anzusehen sind;
II. in Ergänzung beziehungsweise Abänderung des Erlasses vom 29. Dezember pr. Nr. 9741 angeordnet:
1. Von jeder dortseits veranlaßten Aufhebung oder Einschränkung einer bestehenden direkten
Expedition ist dem Reichs-Eisenbahn-Amte unter spezieller Darlegung der Gründe und
Erörterung des Verkehrs-Umfangs zeitig, und zwar der Regel nach mindestens 14 Tage
vor der Publikation beziehungsweise wo eine gesetzliche Pflicht zur Publikation nicht besteht,
vor der Invollzugsetzung Anzeige zu erstatten, damit die Gründe einer Prüfung unterzogen
und eventuell im Interesse des allgemeinen Verkehrs, wegen Beibehaltung oder anderweiter
Regelung der direkten Expedition, das Erforderliche vorgesehen werden kann;
2. Hat die Aufhebung oder Einschränkung der direkten Expedition eine Fracht-Erhöhung zur
Folge, so ist außerdem deren Umfang zu erläutern und ferner anzuzeigen, ob und wann die
zuständige Landesaufsichtsbehörde die Genehmigung ertheilt hat, eventnell weshalb solche
nicht erforderlich ist;
3. Wird die Aufhebung oder Einschränkung von einer nicht deutschen oder von einer bayerischen
Verwaltung herbeigeführt, so ist die Anzeige in Gemäßheit des Erlasses vom 29. Dezember
pr. Sub. I und I I spaestens zugleich mit der öffentlichen Bekanntmachung zu machen
und zwar ebenfalls unter Erläuterung des Umfanges des betreffenden Verkehrs.
Berlin W., den 30. September 1875.
Das Reichs-Eisenbahn-Amt.
Maybach.
An sämmtliche Eisenbahn-Verwaltungen Deutschlands,
(exkl. derjenigen Bayerns).
9. Konsulat-Wesen.
Dem Kaiserlichen Konsul Lunau zu Panama ist auf Grund des Gesetzes vom 4. Mai 1870 für
seinen Amtsbezirk die allgemeine Ermächtigung ertheilt worden, bürgerlich gültige Eheschließungen von deutschen
Reichtangehörigen vorzunehmen, und die Geburten, Heirathen und Sterbefälle von deutschen Reichsangehörigen
zu beurkunden.
Berlin, Carl Heymann's Verlag. — Druck von F. Hoffschläger in Berlin.