Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Dritter Jahrgang. 1875. (3)

                                                         — 58 — 
                                                        §. 4. 
Einfriedigungen müssen da angelegt werden, wo die gewöhnliche Bahnbewachung nicht hinreicht, um 
Menschen oder Vieh vom Betreten der Bahn abzuhalten. 
Zwischen der Eisenbahn und Wegen, welche unmittelbar neben derselben in gleicher Ebene oder höher 
liegen, sind Schutzwehren erforderlich. Als solche können nach näherer Bestimmung der Landespolizeibehörde 
auch Gräben mit Seitenaufwurf angesehen werden. . 
Die Uebergänge in gleicher Ebene mit der Bahn sind mit starken, leicht sichtbaren Barrieren in an- 
gemessener Entfernung von der Mitte des nächsten Bahngeleises zu versehen. 
 Für den Abstand der geöffneten Barrierenflügel von den Geleisen sind die Bestimmungen des §. 
zu beachten. 
Zugbarrieren sind auf Uebergänge für wenig frequente Straßen zu beschränken und müssen von den 
bedienenden Wärtern übersehen werden können. 
Die Zugbarrieren müssen auch mit der Hand geöffnet und geschlossen werden können. Jeder Ueber- 
gang mit Zugbarrieren erhält eine Glocke, mit welcher vor dem Niederlassen der Sperrbäume zu läuten ist. 
In angemessener Entfernung vor den Wegeübergängen sind Warnungstafeln aufzustellen, welche 
zugleich die Stelle des Weges bezeichnen, wo Fuhrwerke, Reiter und Viehheerden anhalten müssen, wenn die 
Barrieren geschlossen sind. 
                                                     §. 5. 
Die Bahn muß so lange bewacht werden, als noch Züge over einzelne Lokomotiven zu erwarten stehen. 
Sämmtliche Bahnstrecken müssen durch die Wärter bei Tage mindestens dreimal und bei Dunkelheit, 
sowie auf Tunnelstrecken, soweit es thunlich ist, vor jedem Zuge revidirt werden. 
Bei der Revision ist insbesondere auch auf die Dienstfähigkeit der Weichen zu achten. 
Die Uebergangs-Barrieren sind spätestens 3 Minuten vor Ankunft des Zuges zu schließen. Aus- 
nahmen werden durch die Aufsichtsbehörde unter Zustimmung der Landespolizeibehörde festgestellt. 
Die Barrieren von Privatwegen, welche nicht besonders bewacht werden, sind unter Verschluß zu 
halten (efr. §. 58). 
Die Barrieren der Niveau-Uebergänge mit geringem Verkehr können mit Genehmigung der Landes- 
polizeibehörde geschlossen gehalten werden und sind auf Verlangen der Passanten zu öffnen. Zu diesem Be- 
hufe erhält jede dieser Barrieren, einschließlich der Zugbarrieren, einen Glockenzug, mittelst dessen das Oeffnen 
von den Passanten verlangt wird. 
Bei Niveau-Uebergängen können Drehkreuze für Fußgänger angebracht werden, welche jedoch nur 
passirt werden dürfen, wenn kein Zug in Sicht ist. 
« Der Barrierendienst kann, wenn derselbe von dem Dienst der Geleisüberwachung getrennt ist, auch 
weiblichen Personen anvertraut werden. 
Im Dunkeln sollen, so lange die Barrieren geschlossen sind, die Uebergänge von Chausseen, Kom- 
munalstraßen oder Vizinalstraßen erleuchtet sein. Dasselbe gilt von sämmtlichen Zugbarrieren. 
Auf den Bahnhöfen sind bei Dunkelheit mindestens eine halbe Stunde vor der Ankunft und be- 
ziehungsweise Abfahrt der Züge, welche Personen befördern, die Perrons und Anfahrten zu erleuchten. 
                                                       §. 6. 
Die Bahn ist mit Abtheilungszeichen zu versehen, welche bei Tage vom Zuge aus deutlich zu er- 
kennen sind und Entfernungen von ganzen und 1/10 Kilometer angeben. 
An den Wechselpunkten der Gefälle sind Neigungezeiger aufzustellen, an denen die Neigungen der 
Bahn und die Längen der betreffenden Strecken deutlich erkennbar anzugeben sind. 
Zwischen zusammenlaufenden Schienensträngen ist ein Markirzeichen anzubringen, welches die Grenze 
angiebt, wie weit in jedem Bahngeleise Fahrzeuge vorgeschoben werden dürfen, ohne den Durchgang anderer 
Fahrzeuge auf dem andern Geleise zu hindern.
	        
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