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Letzterer Fall lag aber hier vor.
Der Arbeiter R. ist nach der hier fraglichen Periode, nämlich vom 21. November bis
29. Dezember 1873, aber auch schon früher, vom 2. bis 20. Mai 1873 im städtischen Kranken-
hause zu Posen für Rechnung des dortigen Armenverbandes behandelt und verpflegt worden.
Wegen der aus diesen beiden Pflegefällen entstandenen Kosten ist der heutige Verklagte vom
Kläger in Anspruch genommen worden, nachdem inhalts der bezüglichen Klage die betreffenden
Ansprüche beim Verklagten selbst vorher rechtzeitig angemeldet waren. Die Kosten der Ver-
pflegungsperiode vom 2. bis 20. Mai 1873 insbesondere wurden bereits mittelst Klage vom
2 Oktober 1873 vom Verklagten zurückgefordert, letzterer auch durch Kontumazial-Urtheil vom
21. Januar 1874 zu deren Erstattung verurtheilt. Selbst bei Eintritt der Rechtskraft dieses Ur-
theils war sonach Kläger noch in der Frist, den gegenwärtig in Frage stehenden, in die Zeit vom
26. September bis 22. Oktober 1873 #aleenden neuen Pflegefall rechtzeitig zur Kenntniß des Ver-
klagten bringen zu können. Eine solche Anmeldung unterlag um so weniger einem Bedenken, als
die thatsächliche Begründung der jetzigen Klage vom 31.März—.17.April 1875 ganz dieselbe ist, wie diejenige
der Klage vom 7 Oktober 1873, auf welche sogar in der jetzigen Klage einfach Bezug genom-
men wird.
Mit Recht hat daher der Vorderrichter angenommen, daß der Kläger seines Anspruchs für
die Verpflegung in der Zeit vom 26. September bis 22. Oktober 1873 durch Unterlassen der
rechtzeitigen Anmeldung, bei dem als verpflichtet in Anspruch genommenen Armenverbande, nach
§. 34 des Reichsgesetzes verlustig geworden sei.
Berlin, Carl Heymann's Verlag. — Druck von F. Hoffschläger in Berlin.