Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Dritter Jahrgang. 1875. (3)

                                           — 760 — 
Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 13. d. Mts. in Betreff der Uebergangsabgabe und 
Ausfuhrvergütung von Branntwein in Hohenzollern beschlossen: 
 
— 
1. die Steuervergütung, welche bei der vom 1. Januar k. Js. an stattfindenden Ausfuhr von 
Branntwein gewährt wird, auf 1 Mark 50 Pf. für das Hektoliter bei einer Stärke des 
Branntweins von mehr als 65 Prozent Tralles und auf 3 Mark für das Hektoliter bei 
einer Stärke des Branntweins von mehr als 65 Prozent Tralles zu bestimmen; 
2. die seitherige Vorschrift, nach welcher die Ausfuhrvergütung nur gewährt werden soll, wenn 
die auf einmal ausgeführte Menge sich auf mindestens 20 Maaß (32 Quart — 37 Liter) 
beläuft, dahin abzuändern, daß dieser Mindestbetrag vom 1. Januar k. Js. an auf 30 Liter 
herabgesetzt wird; 
3. vom 1. Januar k. Js. an die Uebergangsabgabe von dem aus dem übrigen Reichsgebiete 
eingehenden Branntwein bei einer Stärke bis zu 65 Prozent Tralles auf 1 Mark 50 Pf. 
vom Hektoliter, bei einer Stärke von mehr als 65 Prozent Tralles auf 3 Mark vom 
Hektoliter festzusetzen. 
Dem am 5. November d. Js. in der bremischen Ortschaft Vegesack errichteten Nebenzollamte I. ist 
außer der ihm nach der Bekanntmachung in Nr. 46 des Central-Blatts für das Deutsche Reich ertheilten 
Befugniß zur unbeschränkten Ausfertigung und Erledigung von Begleitscheinen auch die Befugniß 
 
a) zur Abfertigung und Erledigung von Begleitscheinen über Salz und von Uebergangsscheinen, 
b) zur unbeschränkten Erhebung von Zollgefällen, 
 
 
beigelegt worden. 
c) zur Abfertigung des mit dem Anspruche auf Steuervergütung ausgehenden Branntweins 
und Biers, sowie zur Ertheilung der Ausgangsbescheinigungen über derartige Sendungen, 
d) zur Abfertigung der auf der Eisenbahn ein- und ausgehenden Waaren nach Maßgabe der 
§§. 63 und 65 bis 71 des Zollgesetzes 
                                  5. Marine und Schiffahrt. 
Auf Grund des Artikel 7 Nr. 2 der Reichsverfassung hat der Bundesrath die nachstehende Instruktion zur 
Strandungsordnung vom 17. Mai 1874 (Reichs-Gesetzblatt Seite 73) erlassen:
	        
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