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II. Einrichtung und Zustand der Betriebemittel.
§. 7.
Die Betriebemittel sollen fortwährend in einem solchen Zustande gehalten werden, daß die Fahrten
mit der größten zulässigen Geschwindigkeit (§. 26) ohne Gefahr stattfinden können.
§. 8.
Lokomotiven dürfen erst in Betrieb gesetzt werden, nachdem sie einer technisch-polizeilichen Prüfung
unterworfen und als sicher befunden sind. Die bei der Revision als zulässig erkannte Dampfspannung über
den Druck der äußeren Atmosphäre, sowie der Name des Fabrikanten, die laufende Fabriknummer und das
Jahr der Anfertigung müssen in leicht erkennbarer und dauerhafter Weise an der Lokomotive bezeichnet sein.
In dem Bereiche jeder Haupt-Reparaturwerkstatt ist ein offenes Quecksilber-Manometer so anzubringen,
daß der Dampfraum geheizter Lokomotiven durch ein kurzes Ansatzrohr damit in Verbindung gebracht werden
kann, um die Richtigkeit der Belastung der Sicherheitsventile und die Richtigkeit der Federwaagen und Mano-
meter an den Lokomotiven zu prüfen.
§. 9.
Ueber die von den Lokomotiven zurückgelegten Wege sind Register zu führen. Jede Lokomotive ist
von Zeit zu Zeit einer gründlichen Revision zu unterwerfen. Die erste Revision hat zu erfolgen, wenn die
Lokomotive einen Weg von höchstens 100,000 Kilometer, jede folgende, nachdem sie höchstens weitere
80,000 Kilometer zurückgelegt hat, sowie nach jeder größeren Kesselreparatur, niemals jedoch später als nach
3 Jahren. Bei Gelegenheit dieser Revision, welche sich auf alle Theile der Lokomotive erstrecken muß, ist der
Dampfkessel vom Mantel zu entblößen und mittelst einer Druckpumpe zu probiren.
Hinsichtlich der bei diesen Proben anzuwendenden Größe des Druckes wird bestimmt, daß die Prüfung
für eine Dampfspannung von nicht mehr als fünf Atmosphären Ueberdruck mit dem zweifachen Betrage der
mlässigen Maximal-Dampfspannung, bei einer Dampfspannung von mehr als fünf Atmosphären mit einem
Drucke, welcher die zulässige Maximal-Dampfspannung um fünf Atmosphären übersteigt, stattfinden soll. Für
diejenigen Lokomotiven, welche bei dem Inkrafttreten dieser Bestimmungen bereits vorhanden sind, verbleibt
et bei dem Magimaldruck, welcher bei der ersten Prüfung (§. 8) Anwendung gefunden hat, sofern der letztere
niedriger ist, als der vorstehend vorgeschriebene. »
· Kessel, welche bei dieser Probe ihre Form bleibend ändern, dürfen in diesem Zustande nicht wieder
in Dienst genommen werden. «·
Bei jeder Probe ist zugleich die Ventilbelastung und die Richtigkeit des Manometers zu prüfen.
Längstens 8 Jahre nach Inbetriebstellung der Lokomotive muß eine innere Revision des Kessels vor-
genommen werden, bei welcher die Siederohre zu entfernen sind. Nach spätestens je 6 Jahren ist diese Revi-
sion zu wiederholen.
Ueber die Lokomotiv-Revisionen sind Verhandlungen aufzunehmen, in denen die Ergebnisse zu ver-
zeichnen sind.
Jede Lokomotive muß versehen sein: »
I. mit mindestens zwei zuverlässigen Vorrichtungen zur Speisung des Kessels, welche unabhängig
von einander in Betrieb gesetzt werden können, und von denen jede für sich während der
Fahrt im Stande sein mut das zur Speisung erforderliche Wasser zuzuführen. Eine dieser
Vorrichtungen muß außerdem geeignet sein, beim Stillstande der Lokomotive den Wasserstand
im Kessel auf der normalen Höhe zu erhalten;
mit mindestens zwei von einander unabhängigen Vorrichtungen zur zuverlässigen Erkennung
der Wasserstandshöhe im Innern des Kessels. Bei einer dichen Vorrichtungen muß die Höhe
des Wasserstandes vom Stande des Führers ohne besondere Proben fortwährend erkennbar
und eine in die Augen fallende Marke des Normalwasserstandes angebracht sein;
mit wenigstens zwei vorschriftomäßigen Sicherheitsventilen, von welchen das eine so einge-
richtet sein soll, daß die Belastung desselben nicht über das bestimmte Maß gesteigert werden
kann. Die Belastung dieser Sicherheitsventile ist derartig einzurichten, das denselben eine
vertikale Bewegung von 3 Millimeter möglich ist;