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4. mit einer Vorrichtung (Manometer), welche den Druck des Dampfes zuverlässig und ohne
Anstellung besonderer Proben fortwährend erkennen läßt. Auf den Zifferblättern der Mano-
meter muß die größte zulässige Dampfspannung durch eine in die Augen fallende Marke
bezeichnet sein;
5. mit einer Dampfpfeife.
§. 10.
Jede Lokomotive muß mit Bahnräumern, sowie mit einem verschließbaren, an dem Feuerkasten dicht
anliegenden Aschkasten und mit einer Vorrichtung versehen sein, durch welche der Auswurf glühender Kohlen
aus dem Schornstein wirksam verhütet wird.
§. 11.
Tender-Lokomotiven und Tender müssen mit kräftigen, leicht zu handhabenden Bremsen versehen sein.
§. 12.
Alle nicht in Arbeitszügen gehende Wagen sollen auf Federn ruhen, mit elastischen Zugapparaten und
an beiden Enden mit elastischen Buffern versehen sein.
Sämmtliche Räder müssen mit Spurkränzen versehen sein.
Bei Lokomotiven und Tendern muß die Stärke schmiedeeiserner Radreifen mindestens 22, diejenige
stählerner mindestens 19 Millimeter betragen; bei Wagen können schmiedeeiserne Radreifen bis auf 19 Milli-
meter, stählerne bis auf 16 Millimeter abgenutzt werden. «
Es müssen außer den gewöhnlichen Kuppelungen noch Sicherheits-Ketten oder-Kuppelungen auf beiden
Enden jedes Wagens angebracht und so befestigt sein, daß sie im Zustande der vollen Belastung desselben
beim freien Herabhängen nicht tiefer als 75 Millimeter über Schienenoberkante herabhängen.
§. 13.
· In jedem Zuge müssen außer den Bremsen am Tender oder an der Lokomotive so viele kräftig
wirkende Bremsvorrichtungen angebracht und bedient sein, daß durch die letzteren bei Neigungen der Bahn
bei Personenzügen, bei Güterzügen
—
bis einschließlich 1/5oo der 8. Theil, der 12. Theil,
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der Räderpaare gebremset werden kann. Gemischte Züge, welche mit der Geschwindigkeit der Personenzüge
fahren, sind hierbei als Personenzüge zu behandeln.
Erstreckt sich die stärkste Neigung zwischen zwei Stationen auf eine Bahnlänge von weniger als
1000 Meter, so ist für die Berechnung der Bremsenzahl nicht diese, sondern die nächst geringere Neigung dieser
Strecke maßgebend.
Bei Güterzügen kann die Zahl der zu bedienenden Bremsen .
auf Neigungen bis einschließlich 1: 60 auf ben 6. Theil, und
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der Räderpaare herabgesetzt werden, wenn »
1.die Fahrtgeschwindigkeit von 18 Kilometer pro Stunde Fahrzeit nicht überschritten wird,
2. die Stärke des Zuges 80 Achsen nicht übersteigt,
3. durch geeignete Kontrol-Apparate die Fahrgeschwindigkeit des Zuges genau festgestellt wird.
Bei Berechnung der Zahl der Bremsen wird eine unbeladene Achse gleich einer halben beladenen
Achse gerechnet.
Für Bahnstrecken mit Neigungen von mehr als 1:40 sind für das Bremsen der Züge von den Auf-
sichtsbehörden besondere Vorschriften zu erlassen. "