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§. 26.
Die größte Fahrgeschwindigkeit, welche auf keiner Strecke der Bahn überschritten werden darf, wird
bei Neigungen von nicht mehr als 1:200 und Krümmungen von nicht weniger als 1000 Meter Radius:
für Schnellzüge auf 75 Kilometer pro Stunde oder 1250 Meter pro Minute,
für Personenzüge auf 60 Kilometer pro Stunde oder 1000 Meter pro Minute,
für Güterzüge auf 45 Kilometer pro Stunde oder 750 Meter pro Minute
festgesetzt; auf stärker geneigten oder mehr gekrümmten Strecken muß diese Geschwindigkeit angemessen ver-
ringert und das Fahrpersonal unter Bezeichnung dieser Strecken mit Instruktion versehen werden.
Ausnahmsweise können größere Geschwindigkeiten für Schnellzüge bis 90 Kilometer pro Stunde
unter besonders günstigen Verhältnissen zugelassen werden; sie bedürfen aber der ausdrücklichen Genehmigung
der Aussichtsbehörde.
Leer fahrende Lokomotiven dürfen nur mit einer Geschwindigkeit befördert werden, welche um minde-
stens 15 Kilometer pro Stunde hinter der regelmäßigen Fahrgeschwindigkeit zurückbleibt, die zur Beförderung
der betreffenden Zuggattung vorgeschrieben ist.
Langsamer muß gefahren werden:
a) wenn Menschen, Thiere oder andere Hindernisse auf der Bahn bemerkt werden;
b) durch Weichen gegen die Spitzen derselben und über Drehbrücken;
c) wenn das Signal zum Langsamfahren gegeben wird.
In allen diesen Fällen muß so langsam gefahren werden, als die Umstände zur Vorbeugung einer
möglichen Gefahr es erfordern.
§. 27.
Bei der Einfahrt aus Haupt= in Zweigbahnen und umgekehrt, sowie überhaupt bei dem Uebergange
aus einem Geleise in das andere, muß so langsam gefahren werden, daß der Zug auf einer Länge von
200 Meter zum Stillstand gebracht werden kann.
Bahnkreuzungen in gleicher Ebene der Schienen außerhalb der Stationen (§. 3) dürfen von den
Zügen erst passirt werden, nachdem die letzteren vorher zum Stillstande gebracht sind und von den Aufsichts-
beamten die Erlaubniß zum Passiren ertheilt ist. «
§. 28.
Bei denjenigen Schnell= und Personenzügen, bei welchen die im §. 26 angegebene höchste Fahr-
gescwindigkeit zur Anwendung kommen soll, müssen sich die Betriebsmittel in einem vorzugsweise tüchtigen
Zustande befinden. Außerdem müssen:
a) die Fahrzeuge unter sich, sowie mit dem Tender so fest gekuppelt sein, daß sämmtliche Zug-
und Bufferfedern etwas angespannt sind;
b) die nach §. 13 (siehe auch §. 33) erforderlichen Bremsen um eine vermehrt sein.
§. 29.
» Die Schnellzüge, sowie die Extrazüge der Allerhöchsten und Höchsten Herrschaften haben behufs be-
sonders pünktlicher Beförderung überall den Vorrang vor den anderen Zügen.
Inwieweit Eilgut mit Schnellzügen befördert werden darf, bestimmt die Aufsichtsbehörde.
§. 30.
Die Beförderung von Gütern mit den Personenzügen ist nur unter folgenden Bedingungen zulässig:
a) das Auf= und Abladen von Gütern, ebenso wie das An= und Abschieben von Güterwagen
darf niemals Veranlassung zur Verlängerung des Aufenthalts auf den Stationen sein, in-
sofern nicht als sicher angenommen werden kann, daß die entstehende Verspätung durch
rascheres Fahren innerhalb der festgesetzten Geschwindigkeitsgrenze bis zur nächsten Station
wieder beseitigt werden wird;
b. die Mitnahme von Güterwagen darf eine Verlängerung der planmäßigen Fahrzeit nicht
herbeiführen;
c) die Passagiere der Personenzüge dürfen durch die Mitbeförderung von Gütern in keiner
Weise belästigt werden.
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