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Diese Grundsätze hat das Bundesamt für das Heimathwesen auch in Sachen Berent gegen
Skorzewo zur Anwendung gebracht und in dem Erkenntnisse vom 13. November 1875 Folgendes ausgeführt:
Die Klage geht davon aus, daß die Reise des Vaters der 25jährigen, augenkranken Agathe
P. nach Thorn und seine daselbst erfolgte Erkrankung die Tochter in eine hilfsbedürftige Lage
versetzt haben, weshalb letztere öffentliche Unterstützung habe erhalten müssen.
Daß der zur Alimentation seiner Tochter zivilrechtlich verpflichtete Albrecht P., abgesehen
von der durch Krankheit zeitweise eingetretenen Verhinderung, der Agathe P. den nothdürftigen
Unterhalt nicht gewährt habe, daß er selbst bereits Armenunterstützung in Anspruch genommen
hätte und daß zur Zeit der Klageanstellung der Zustand der Hilfsbedürftigkeit noch fortgedauert
hätte, das ist nicht behauptet. Im Gegentheil ergeben die erfolgten Ermittelungen und gepflogenen
Verhandlungen, daß der Albrecht P. bereits im August 1874 von Thorn zu seiner Tochter nach
Berent zurückgekehrt ist, daß derselbe, wenn er auch in seinen Vermögensverhältnissen zurück-
gekommen ist, seine Stellmacherprofession wegen Mangels an Mitteln nicht mehr betreiben kann
und seine Kräfte schwächer werden, dennoch für sich und seine Tochter theils durch die noch be-
sessenen Vorräthe, durch die Nutzung zweier kleinen Ackerstücke und durch Tagelöhnerarbeiten den
nothdürftigen Unterhalt beschafft hat und es ist nicht ersichtlich, weshalb er dazu nicht auch ferner
im Stande sein sollte.
Der Zustand der Hilfsbedürftigkeit der Agathe P., welcher nach der Klage durch die Ab-
wesenheit und Erkrankung des Vaters eingetreten war, hat deshalb mit der Rückkehr desselben
bereits vor Anstellung der Klage ein Ende erreicht und aus diesem Grunde rechtfertigt sich mithin
nicht der Anspruch auf Uebernahme der Agathe P., deren Trennung von ihrem sie verpflegenden
Vater überhaupt nicht für statthaft erachtet werden könnte.
Die Besorgniß vor künftiger erneuter Hilfsbedürftigkeit aber rechtfertigt zur Zeit den Ueber-
nahmeantrag nicht, wenn es dem Kläger auch freisteht, denselben eintretenden Falles unter ander-
weitiger Begründung zu wiederholen. Da nicht behauptet ist, daß Albrecht P. sich und seine
Tochter bisher nicht ohne Beihilfe der öffentlichen Armenpflege habe ernähren können und dazu
auch gegenwärtig nicht im Stande sei, oder daß er während seiner Anwesenheit in Berent seine
Tochter hilflos gelassen habe, so kann es gar nicht darauf ankommen, die Arbeitsfähigkeit des
Albrecht P. oder seiner Tochter näher festzustellen, da die betreffenden Anführungen sich nur auf
die Besorgniß vor künftiger Verarmung beziehen.
7. Konsulat-Wesen.
Dem General-Konsul des Deutschen Reichs Ettling zu Madrid und
ç dem Konsul des Deutschen Reichs für Guatemala, Friedrich Augener,
ist auf ihren Antrag die Entlassung aus dem Konsulatsdienste ertheilt worden.