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§. 38.
Ohne Erlaubniß der dazu bevollmächtigten Beamten darf außer den durch ihren Dienst dazu berech-
tigten Beamten Niemand auf der Lokomotive mitfahren.
§. 39
Bei angeheizten Lokomotiven soll, so lange sie vor dem Zuge halten oder in Ruhe stehen, der Regulator
geschlossen, die Steuerung in Ruhe gesetzt und die Bremse angezogen sein. Die Lokomotive muß dabei stets
unter spezieller Aussicht stehen.
Die auf den Bahnhöfen stehenden Wagen sind zur Vermeidung unbeabsichtigter Bewegung mittelst
Vorlagen, Bremsen oder anderer Vorrichtungen so festzustellen, daß sie nicht in Bewegung gesetzt werden können.
§. 40.
Jeder im Dunkeln sich bewegende Zug, sowie jede einzeln fahrende Lokomotive muß vorn mit zwei
in der Richtung der Fahrt weit leuchtenden Laternen und hinten mit mindestens einer nach rückwärts roth
leuchtenden Schlußlaterne versehen sein.
Am Schlusse eines jeden im Dunkeln fahrenden Zuges ist außerdem ein dem Lokomotivführer und
dem Zugpersonal sichtbares, nach hinten und nach vorn leuchtendes Laternensignal anzubringen.
Jeder Bewegung der Lokomotiven auf Bahnhöfen muß ein Achtungssignal vorhergehen.
Einzeln fahrende Lokomotiven und Arbeitszüge werden wie andere Züge signalisirt.
Auch Dräsinen und Materialien-Transportwagen (§. 36) auf freier Bahn müssen im Dunkeln an-
gemessen beleuchtet sein. „
§. 41.
Auf der Bahn müssen folgende Signale gegeben werden können:
1. die Bahn ist fahrbar,
2. der Zug soll langsam fahren,
3. der Zug soll still halten.
§. 42.
Die Zugführer, Schaffner und Bremser müssen das Signal zum Halten an den Lokomotivführer
geben können.
§. 43.
Die Lokomotivführer müssen folgende Signale geben können:
1. Achtung geben,
2. Bremsen anziehen,
3. Bremsen loslassen.
§. 44.
Der Dienst mit dem elektromagnetischen Telegraphen wird nach besonderer von der Eisenbahn=
Verwaltung oder Aufsichtsbehörde erlassenen Instruktion gehandhabt; es müssen durch denselben Depeschen
von Station zu Station gegeben und sämmtliche Wärter zwischen je 2 Stationen von dem Abgange der Züge
benachrichtigt werden können.
Die Signale
1. der Zug geht nicht ab,
2. es soll eine Hülfslokomotive kommen,
dürfen nicht mittelst optischer, sondern müssen mittelst elektrischer Telegraphen erfolgen.
Zum Herbeirufen von Hülfslokomotiven müssen die Züge mit portativen Apparaten versehen oder an
geeigneten Stellen elektrische Apparate aufgestellt sein.
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