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§ 45.
Nicht fahrplanmäßige Züge oder einzelne Lokomotiven müssen in der Regel durch ein Signal an dem
in der einen oder anderen Richtung zunächst vorhergehenden Zuge den Bahnwärtern, Arbeitern und den in
Seitenbahnen haltenden Zügen zur Nachachtung angekündigt werden.
Kann eine solche Signalisirung nicht stattfinden, so dürfen nicht fahrplanmäßige Züge oder einzelne
Lokomotiven nur abgelassen werden, wenn eine bezügliche Verständigung der beiden betreffenden Stationen
stattgefunden hat, und die Wärter vorher von dem Abgang derselben durch den elektromagnetischen Telegraphen
zeitig benachrichtigt sind.
Von den vorstehenden Bestimmungen kann — unter persönlicher Verantwortlichkeit des Stations-
Vorstehers oder des sonst zuständigen Betriebsbeamten — abgesehen werden bei Hülfszügen, welche aus Anlaß
von Eisenbahn-Unfällen, Feuersbrünsten oder sonstigen schweren Kalamitäten plötzlich erforderlich werden.
Dieselben dürfen nur mit einer Geschwindigkeit von höchstens 24 Kilometer pro Stunde (400 Meter pro
Minute) gefahren werden.
§. 46.
Die jedesmalige Stellung der Weichen in den Hauptgeleisen der Bahnhöfe muß dem Lokomotivführer
auf 150 Meter Entfernung kenntlich sein. Die dazu dienenden Zeichen müssen durch die Bewegung der
Weichenzungen gestellt werden.
Auf die württembergischen Bahnen finden diese Bestimmungen bis auf Weiteres nur mit den Modi-
sikationen Anwendung, welche das dort bestehende Weichensystem nach dem Ermessen der Königlich württem-
bergischen Aufsichtsbehörde erfordert.
Bevor das Signal zur Ein= oder Durchfahrt für den ankommenden Zug gegeben wird und vor der
Abfahrt eines jeden Zuges ist nachzusehen, ob die Bahnstränge, welche der Zug zu durchlaufen hat, frei und
die betreffenden Weichen richtig gestellt sind (siehe §. 1 Al. 2).“
Auf denjenigen Stationen, auf welchen eine Verbindung des Wärterpostens am Bahnhofs= Abschluß-
telegraphen mit der Station durch elektrische Blockapparate oder Sprechapparate oder auf irgend einem anderen
mechanischen oder elektrischen Wege nicht besteht, sind von dem dienstthuenden Stationsbeamten für die Ein-
fahrt der Züge optische Signale am Telegraphenmast zu geben.
Für die Weichen in den Hauptgeleisen ist eine normale Stellung als Regel vorzuschreiben.
Zu den Hauptgeleisen sind alle diejenigen Geleise zu rechnen, welche in Ausführung des fahrplan-
mäßigen be tes von Bahnzügen durchfahren oder benutzt werden.
§. 47.
Die Stellung der Ausgußröhren der Wasserkrahne soll im Dunkeln kenntlich gemacht sein.
§. 48.
Das Begleitpersonal darf während der Fahrt nur einem Beamten untergeordnet sein, welcher als
vorzugsweise verantwortlich für die Ordnung und Sicherheit des Zuges derart placirt sein muß, daß er den
ganzen Zug übersehen, die Bahnsignale erkennen und mit dem Lokomotivführer in Verbindung treten kann.
Dasselbe gilt bezüglich der Placirung auch von den Bremsern und Schaffnern, soweit letzteren die Beauf-
sichtigung des Zuges oder die Bedienung der Bremsen obliegt. Zur Verständigung zwischen Zugpersonal und
Lokomotivführer soll bei allen Zügen eine mit der Dampspfeife der Lokomotive oder mit einem Wecker an
der Lokomotive verbundene Zugleine oder eine andere geeignete Vorrichtung angebracht sein, welche bei
Personenzügen über den ganzen Zug, bei gemischten Zügen über sämmtliche besetzte Personenwagen und bei
Güterzügen mindestens bis zum wachthabenden Fahrbeamten geführt sein muß.
§. 40.
Bei Unfällen und wenn sonst aus irgend einer Veranlassung Züge auf der Bahn stehen bleiben oder
halten müssen, die fahrplanmäßig ihren Lauf fortzusetzen hätten, müssen in der Richtung, aus welcher andere
Züge sich möglicherweise nähern könnten, sichere Maßregeln getroffen werden, durch welche solche Züge zeitig
geuug von dem Orte, wo der Zug anhält, in Kenntniß gesetzt werden.