Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Dritter Jahrgang. 1875. (3)

                                                — 69 — 
                                                  §. 63. 
Die Bahnpolizei-Beamten sind befugt, einen Jeden vorläufig festzunehmen, der auf der Uebertretung 
der im §. 62 gedachten Bestimmungen betroffen oder unmittelbar nach der Uebertretung verfolgt wird und 
sich über seine Person nicht auszuweisen vermag. Derselbe ist mit der Festnahme zu verschonen, wenn er eine 
angemessene Sicherheit bestellt. Die Sicherheit darf den Höchstbetrag der angedrohten Strafe nicht übersteigen. 
Enthält die strafbare Handlung ein Verbrechen oder Vergehen, so kann sich der Schuldige durch eine 
Sicherheitsbestellung der vorläufigen Festnahme nicht entziehen. 
Jeder Festgenommene ist ungesäumt an die nächste Polizeibehörde oder an den Staats= oder Polizei= 
anwalt abzuliefern. 
                                                      §. 64 
Den Bahnpolizei-Beamten ist gestattet, die festgenommenen Personen durch Mannschaften aus dem 
auf der Eisenbahn befindlichen Arbeitspersonale in Bewachung nehmen und an den Bestimmungsort abliefern 
zu lassen. In diesem Falle hat der Bahnpolizei-Beamte eine, mit seinem Namen und mit seiner Dienst- 
qualität bezeichnete Festnehmungskarte mitzugeben, welche vorläufig die Stelle der aufzunehmenden Verhand- 
lung vertritt, die in der Regel an demselben Tage, an dem die Uebertretung konstatirt wurde, spätestens aber 
am gboert des folgenden Tages an die Polizeibehörde oder den Staats= oder Polizeianwalt eingesendet 
werden muß. 
                                                 §. 65. 
Ein Abdruck der §§. 53—65 dieses Reglements und der §§. 13, 14, 22 Al. 2 und 5 und 23 des 
Betriebs-Reglements ist in jedem Passagierzimmer auszuhängen und ferner auf jedem Bahnhofe ein dem 
Publikum zugängliches Beschwerdebuch im Stationsbüreau auszulegen.
 
                                         V. Bahnpolizei-Beamte. 
                                                     §. 66. 
Zur Ausübung der Bahnpolizei sind zunächst verpflichtet folgende Eisenbahnbeamte: 
1. der Betriebsdirektor und der Ober-Ingenieur, 
2. der Ober-Betriebs-Inspektor, 
3. die Betriebs-Inspektoren, Betriebs-Bauinspektoren, Betriebs-Kontrolöre und Ober-Zugmeister, 
4. die Eisenbahn-Baumeister und Abtheilungs-Baumeister und Ingenieure, 
5. die Bahnmeister und die Ober-Bahnwärter, 
6. die Bahn= und Hülfsbahnwärter, 
7. der Bahnkontrolör, 
8. die Stationsvorsteher beziehungsweise Bahnhofs-Inspektoren und Bahnhofs-Verwalter, 
9. die Stations-Aufseher und Bahnhofs-Aufseher, 
10. die Stations-Assistenten und Bahnhofs-Inspektions-Assistenten, 
11. die Weichensteller, Weichenwärter, Stationswärter und Hülfsweichenwärter, 
12. die Zugführer, Packmeister, Schaffner, Zugmeister, Konduktöre und Wagenwärter, 
13. die Portiers und Nachtwächter. 
Die Bahnpolizei-Beamten müssen bei Ausübung ihres Dienstes die vorgeschriebene Dienstuniform 
oder das festgestellte Dienstabzeichen tragen oder mit einer Legitimation versehen sein. 
  
                                                      §. 67. 
Allen im §. 66 genannten Bahnpolizei-Beamten, welche in der zur Sicherung des Betriebes erforder- 
lichen Anzahl angestellt werden müssen, sind von der Eisenbahnverwaltung über ihre Dienstverrichtungen und 
ihr gegenseitiges Dienstverhältniß schriftliche oder gedruckte Instruktionen zu ertheilen.
	        
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