Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Dritter Jahrgang. 1875. (3)

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betreffend die Signalordnung für die Eisenbahnen Deutschlands. 
Vom 4. Januar 1875. 
In Gemäßheit der Artikel 42 und 43 der Reichsverfassung und im Anschluß an das durch Bekanntmachung 
vom heutigen Tage veröffentlichte Bahnpolizei-Reglement für die Eisenbahnen Deutschlands hat der Bundes- 
rath des Deutschen Reichs die nachfolgende 
beschlossen: 
zu geben wie folgt: 
1. Der Zug geht in der Richtung von A. nach B. 
— 
(Abmelde-Signal). 
 
(Abmelde-Signal). 
— 
2. Der Zug geht in der Richtung von B. nach A. 
3. Die Bahn wird bis zum nächsten fahrplanmäßi- 
Signalordnung 
für die 
Eisenbahnen Deutschlands 
I. Signale auf der freien Bahnstrecke. 
a) Die akustischen  Signale sind für das Bahnbewachungs-Personal mittelst elektrischer Läutewerke 
gen Zuge nicht mehr befahren (Ruhe-Signal). 
  
(Alarm-Signal). 
4.  Es ist etwas Außergewöhnliches zu erwarten 
Einmal eine bestimmte Anzahl von Glockenschlägen. 
Zweimal dieselbe Anzahl von Glockenschlägen. 
Dreimal dieselbe Anzahl von Glockenschlägen. 
Sechsmal dieselbe Anzahl von Glockenschlägen. 
Außer den elektro-akustischen Signalen können auch Hornsignale gegeben werden wie folgt: 
Signal 1: langer, kurzer, kurzer, langer Ton, einmal zu geben, 
„ 2: das vorhergehende Signal zweimal zu geben, 
„ 3. langer, langer, langer, langer Ton, 
.. 
  
  
  
  
—. 
  
  
„ 4 kurzer, kurzer, kurzer, kurzer Ton, zweimal zu geben. — 
b) Die optischen Signale sind wie folgt zu geben: 
Der Zug darf unge- 
3 passiren (Fahr- 
signal). 
 
6. Der Zug soll langsam 
fahren. 
  
bei Tage: 
Der Bahnwärter macht Front gegen 
den Zug. 
Der Bahnwärter hält irgend einen 
Gegenstand in der Richtung gegen das 
Geleise. 
Am Anfang und am Ende einer 
langsam zu durchfahrenden Strecke sind 
Scheiben aufgestellt. Dem kommenden 
Zuge zugekehrt muß die erste Scheibe 
mit A. und die letzte mit E. bezeich- 
net sein. 
  
bei Dunkelheit: 
Der Bahnwärter macht Front gegen 
den Zug und hält die Handlaterne mit 
weißem Lichte dem Zuge entgegen. 
Der Bahnwärter hält die Hand- 
laterne mit grünem Licht dem Zuge 
entgegen. 
Am Anfang und am Ende einer 
langsam zu durchfahrenden Strecke sind 
Stocklaternen aufgestellt. Dem kom- 
menden Zuge zugekehrt muß die erste 
Laterne grünes, die lehzte weißes 
Licht zeigen. 
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