Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Dritter Jahrgang. 1875. (3)

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                                       IV. Signale des Zugpersonals. 
Die akustischen Signale des Zugpersonals sind zu geben wie folgt: 
a) mit der Dampfpfeife: 
24.Achtung geben (Achtungssignal). Ein mäßig langer Pfiff, 
25. Bremsen anziehen. Drei kurze Pfiffe schnell hintereinander, 
If 
Bremsen loslassen. Zwei mäßig lange Pfiffe schnell hintereinander, 
         b) mit der Mundpfeife: 
27. Das Zugpersonal soll seine Plätze einnehmen. Ein mäßig langer Pfiff, 
Abfahrt. i 
Zwei mäßig lange Pfiffe, 
                                                      V. Rangirsignale. 
a) Akustische, mit der Mundpfeife oder dem Horn, sind in folgender Weise zu geben: 
Vorziehen. Ein langer Pfiff oder Ton, 
Zurückdrücken. Zwei mäßig lange Pfiffe oder Töne, 
Halt. Drei kurze Pfiffe oder Töne schnell hintereinander, 
b) Optische sind in nachstehender Weise mit dem Arm zu geben: 
bei Tage: bei Dunkelheit: 
Vorziehen. Senkrechte Bewegung des Armes Senkrechte Bewegung der Hand- 
von oben nach unten. laterne von oben nach unten. 
Zurückdrücken. Wagerechte Bewegung des Armes Wagerechte Bewegung der Hand- 
hin und her. laterne hin und her. 
Halt. Kreisförmige Bewegung des Armes. Kreisförmige Bewegung der Hand- 
aterne. 
                                       Allgemeine Bestimmnugen. 
Die vorstehend für einen Zug gegebenen Bestimmungen finden auch auf einzeln fahrende Loko- 
motiven Anwendung, soweit für letztere nicht Ausnahmen zugelassen sind. 
Diese Signalordnung tritt mit dem 1. April 1875 in Kraft; sie findet Anwendung auf allen 
Eisenbahnen Deutschlands. Ausgenommen von derselben sind diejenigen Eisenbahnen, welche mit 
schmalerer als der Normalspur gebaut sind, sowie diejenigen, bei welchen vermöge ihrer unter- 
geordneten Bedeutung von der zuständigen Landesbehörde mit Zustimmung des Reichs-Eisenbahn= 
Amts eine Ausnahme für zulässig erkannt wird. 
Dieselbe wird durch das „Central-Blatt für das Deutsche Reich“ und außerdem von den 
Bundesregierungen publizirt. 
Die von den Aufsichtsbehörden oder Eisenbahnverwaltungen erlassenen Ausführungs- 
Bestimmungen sind dem Reichs-Eisenbahn-Amte mitzutheilen. 
Insofern auf einzelnen Bahnen die Eigführung der durch vorstehende Bestimmungen angcordneten 
Signaleinrichtungen ohne besondere Schwierigkeiten bis zum 1. April 1875 nicht zu bewirken ist, 
können für deren Ausführung von der betreffenden Landesregierung mit Zustimmung des Neichs- 
Eisenbahn-Amts angemessene Fristen bewilligt werden. Desfallsige Anträge sind bis zum 1. März 1875 
einzureichen. 
Berlin, den 4. Januar 1875. 
—— 
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                               Der Reichskanzler. 
                                          Fürst v. Bismarck.
	        
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