2. November 1871.
— 134 —
haben eine feste Schiffahrtsabgabe zu entrichten, deren Betrag nach Franken und Centimen in folgender Ta-
belle festgesetzt wird:
Abgaben von Flößen und Holztriften bei einem Tiefgange von
mehr als
Flöße oder Holztriften in einer Breite 10 Fus 6 1
darunter 10 bis 11 11 bis 12|/12 bis 13|13 bis 14 14 bis 15|15 bis 16
Fuß Fuß Fuß Fuß Fuß Fuß
Fr. Fr. Fr. Fr. Fr. Fr. Fr.
von weniger als 40 Fuß
100 150 200 250 300 350 400
von wenigstens 40 und weniger als 50
200 200 250 300 350 400 450
300 300 300 350 4000 450 500
Jutssz 400 400 400 400 450 500 550
von 70 Fuß und darüeber 500 500 500 500 500 550 600
uß
von wenigstens 50 und weniger als 60
Fu
von wenigstens 60 und weniger als 70
Flöße und Holztriften, deren Tiefgang mehr als 16 Fuß beträgt, entrichten außer der in der letzten
Spalte der vorstehenden Tabelle bezeichneten Abgabe eine Zusatzabgabe von funfzig Franken für jeden Fuß
oder Bruchtheil eines Fußes, um welchen ihr Tiefgang sechszehn Fuß übersteigt.
Die Dicke der Stämme, welche den Kiel bilden, wird bei der Messung des Tiefgangs mitgerechnet,
und als Breite, welche der Abgabenberechnung zu Grunde zu legen ist, wird die größte Breite des Flosses
oder der Holztrift angenommen. Diese Dimensionen werden nach englischen Fußen gemessen.
Art. 9. Kriegsfahrzeuge sind sowohl bei dem Einlaufen in die Sulina-Mündung wie bei dem Aus-
laufen aus derselben von jeder Abgabe frei.
Dasselbe gilt für Schlepper, wenn sie nicht zugleich als Lichterfahrzeuge einen Theil der Ladung der
geschleppten Schiffe tragen.
Art. 10. Schiffe, welche in den Hafen von Sulina einlaufen, und mit weniger als einem Drittel
ihrer Ladung wieder auslaufen, bleiben von den in den obigen Artikeln 1, 2 und 5 festgesetzten Abgaben
frei; übersteigt jedoch ihr Raumgehalt hundert Tonnen, so entrichten sie beim Ausgang eine Abgabe von
fünfzig Centimen für jede Tonne als Leuchtfeuer= und Lootsen-Gebühr.
Dieselbe Abgabe haben diejenigen Seeschiffe zu entrichten, welche ausnahmsweise Lichterdienste ver-
richten, und zwar außer der im dritten Alinea des obigen Art. 7 vorgeschriebenen Abgabe von einem Franken
für jede Tonne.
Seeschiffe oder Lichterfahrzeuge, welche im Hafen von Sulina Schutz gegen Unwetter suchen, sowie
solche, welche in Folge irgend eines Unfalls sich in den Hafen zu flüchten genöthigt und ihre Seereise fort-
zusetzen verhindert werden, sind von jeder Abgabe frei, vorausgesetzt, daß sie wieder in See gehen, ohne in-
zwischen Handelsgeschäfte zu betreiben.
Art. 11. Segel= und Dampfschiffe ohne Ausnahme, welche nach ihren Konnossementen oder dem
Manifest mit einer Ladung von mehr als einem Drittel ihres Raumgehalts aus See in den Hafen von
Sulina einlaufen, daselbst aber nur einen Theil ihrer Ladung löschen und mit dem Rest wieder in See
gehen, um ohne stromaufwärts zu fahren, einen anderen Hafen zu besuchen, haben die nachstehend festgesetzten
Schiffahrts-Abgaben zu entrichten, und zwar:
Wenn das Schiff den Hafen von Sulina mit Waaren verläßt, welche an Menge den dritten Theil der beim