Object: Reichs-Gesetzblatt. 1877. (11)

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§. 767. 
Das Versäumnißurtheil gegen einen widersprechenden Gläubiger ist dahin 
zu erlassen, daß der Widerspruch als zurückgenommen anzusehen sei. 
§. 768. 
Auf Grund des erlassenen Urtheils wird die Auszahlung oder das ander= 
weite Vertheilungsverfahren von dem Vertheilungsgericht angeordnet. 
Dritter Abschnitt. 
Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen und zur 
Erwirkung von Handlungen oder Unterlassungen. 
§. 769. 
Hat der Schuldner eine bewegliche Sache oder von bestimmten bewegllichen 
Sachen eine Quantität herauszugeben, so find dieselben von dem Gerichtsvollzieher 
ihm wegzunehmen und dem Glaͤubiger zu übergeben. 
Wird die herauszugebende Sache nicht vorgefunden, so ist der Schuldner 
verpflichtet, auf Antrag des Gläubigers den Offenbarungseid dahin zu leisten: 
daß er die Sache nicht besitze, auch nicht wisse, wo die Sache sich 
befinde. 
Das Gericht kann eine der Lage der Sache entsprechende Aenderung der 
vorstehenden Eidesnorm beschließen. 
§. 770. 
Hat der Schuldner eine bestimmte Quantität vertretbarer Sachen oder 
Werthpapiere zu leisten, so findet die Vorschrift des §. 769 Abs. 1 entsprechende 
Anwendung. 
§. 771. 
Hat der Schuldner eine unbewegliche Sache oder ein bewohntes Schiff 
herauszugeben, zu überlassen oder zu räumen, so hat der Gerichtsvollzieher den 
Schuldner aus dem Besitze zu setzen und den Gläubiger in den Besitz einzu= 
weisen. 
Bewegliche Sachen, welche nicht Gegenstand der Zwangsvollstreckung sind, 
werden von dem Gerichtsvollzieher weggeschafft und dem Schuldner oder, wenn 
dieser abwesend ist, einem Bevollmächtigten desselben oder einer zur Familie des 
Schuldners gehörigen oder in dieser Familie dienenden erwachsenen Person über= 
geben oder zur Verfügung gestellt. 
Ist weder der Schuldner noch eine der bezeichneten Personen anwesend, 
so hat der Gerichtsvollzieher die Sachen auf Kosten des Schuldners in das 
Pfandlokal zu schaffen oder anderweit in Verwahrung zu bringen. 
Verzögert der Schuldner die Abforderung so kann das Vollstreckungs= 
gericht den Verkauf der Sachen und die Hinterlegung des Erlöses anordnen.
	        
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